(Stuttgart) Der Bun­destag hat am 28.05.2020 das Coro­na-Steuer­hil­fege­setz ver­ab­schiedet. Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zum Kurzarbeit­ergeld wer­den damit in bes­timmten Umfang steuer­frei. Auch der Zeitraum der Beziehung der Entschädi­gungszahlung für Eltern, die auf­grund von Schul- oder Kita-Schließun­gen zuhause ihre Kinder betreuen müssen, wird zeitlich verlängert.

Einen Überblick über die arbeit­srechtlich rel­e­van­ten Regelun­gen im Coro­na-Steuer­hil­fege­setz gibt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Coro­na-Steuer­hil­fege­setz

Der Bun­destag hat das „Gesetz zur Umset­zung steuer­lich­er Hil­f­s­maß­nah­men zur Bewälti-gung der Coro­na-Krise“ (Coro­na-Steuer­hil­fege­setz) am 28.05.2020 angenom­men. Das Gesetz war bere­its am 27.05.2020 im Bun­destag berat­en und zur weit­eren Diskus­sion im Finan­zauss­chuss noch am 27.05.2020 berat­en wor­den (19/19601) und mit den dort angeregten Änderun­gen angenom­men worden.

Die Behand­lung im Bun­desrat ste­ht noch aus; eine Ver­ab­schiedung dort auf der näch­sten Sitzung am 05.06.2020 (990. Sitzung) gilt aber als sicher.

In arbeit­srechtlich­er Sicht enthält das Gesetz drei Regelun­gen, die für Unternehmen von Inter­esse sind:

Steuer­frei­heit von Auf­s­tock­ungszahlun­gen zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit­ergeld wird bish­er in der Höhe von 60% bzw. – mit Kind – von 67% des bish­eri­gen Net­toent­geltver­di­en­sts, gedeck­elt auf die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze geleis­tet. Eine Erhöhung des Kurzarbeit­ergelds ist zwar durch das Sozialschutz-Paket‑2 zwar erst am 14.05.2020 durch den Bun­destag ver­ab­schiedet wor­den (§ 421 c SGB III). Dies bet­rifft jedoch nur Arbeit­nehmer, die min­destens zur Hälfte Kurzarbeit leis­ten und gilt erst stufen­weise ab dem 4. Monat Kurzarbeit (Erhöhung dann auf 70 bzw. 77%) sowie ab dem 7. Monat Kurzarbeit (Erhöhung dann auf 80 bzw. 87%).

Diese arbeit­ge­ber­seit­i­gen Zuschüsse zum Kurzarbeit­ergeld wer­den nun­mehr in Höhe von bis zu bis 80 Prozent des Unter­schieds­be­trags zwis­chen Soll-Ent­gelt und Ist-Ent­gelt (§ 106 SGB III) steuer­frei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG n.F.). Voraus­set­zung ist, dass die Zahlun­gen nach dem 29.02.2020 begin­nen und nicht für Lohn­zahlungszeiträume nach dem 31.12.2020 geleis­tet werden.

Fuhlrott dazu: „Viele Arbeit­ge­ber leis­ten dazu bere­its jet­zt Auf­s­tock­ungs­be­träge, damit der Lohnaus­fall der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer ger­ing bleibt. Dies sollte hon­ori­ert wer­den. Die weit­eren Erle­ichterun­gen sind daher abso­lut sin­nvoll. Sie ste­hen im Ein­klang mit der priv­i­legierten Behand­lung der arbeit­ge­ber­seit­i­gen Sozialver­sicherungs­beiträge bei Kurzarbeit.“

Bezugs­dauer der Lohn-Entschädi­gungszahlung bei Schul-/Ki­ta-Schließung verlängert

Der Bun­destag hat­te erst mit Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite, BGBl. 2020 Teil I Nr. 14, S. 587) einen neuen Entschädi­gungsanspruch in das Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG) einge­fügt. Nach der als § 56 Abs. 1 a IfSG beze­ich­neten Regelung kön­nen Arbeit­nehmer, die auf­grund Schul- oder Kita-Schließun­gen zuhause ihre Kinder betreuen müssen und daher nicht arbeit­en kön­nen, eine Entschädi­gung verlangen.

Diese war bis­lang auf eine Zahlung­shöch­st­dauer von sechs Wochen begren­zt und wurde in Höhe von 67% des dem betrof­fe­nen Arbeit­nehmer ent­stande­nen Net­to-Ver­di­en­staus­falls gezahlt, wobei die Zahlung auf max­i­mal 2.016 Euro/Monat begren­zt war (§ 67 Abs. 2 S. 3 IfSG).

Weit­ere Voraus­set­zun­gen waren:

-eine infek­tions­be­d­ingte behördliche Schließung von Schule oder KiTa,

-Sorge­berech­ti­gung für ein unter zwölfjähriges bzw. behin­dertes Kind,

-Ver­di­en­staus­fall infolge nun­mehr selb­st vorzunehmender Kinder­be­treu­ung außer­halb der Schulferien,

und das Fehlen ander­er zumut­baren Betreuungsmöglichkeiten.

Durch die Neuregelung wird diese Zahlung nun­mehr für Allein­erziehende bis zur Dauer von 20 Wochen geleis­tet, bei gemein­samer Erziehung des Kindes bis zur Dauer von 10 Wochen (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG). Neu ist weit­er­hin eben­falls, dass die Entschädi­gung – neben Zeit­en von Schulfe­rien – auch dann nicht gezahlt wird, wenn auf­grund von Betrieb­s­fe­rien der Arbeit­nehmer eben­falls selb­st für die Betreu­ung sor­gen müsste (§ 56 Abs. 1 a S. 3 IfSG n.F.). Die Begren­zung auf EUR 2.016,- / Monat bleibt indes bestehen.

Fuhlrott dazu: „Die Ver­längerung der Bezugs­dauer ist abso­lut notwendig gewe­sen. Schulen und Kindertagesstät­ten haben weit­er­hin nur eingeschränkt geöffnet. Viele Eltern müssen daher weit­er­hin kleine Kinder zuhause betreuen. Arbeit­nehmer, die nicht vom Home­Of­fice aus arbeit­en kön­nen, erhal­ten in dieser Zeit keine Lohn vom Arbeit­ge­ber. Sie müssen daher an ein­er Lohnentschädi­gungsleis­tung teil­haben können.“

Steuer­freie Son­der-Zahlun­gen an Arbeitnehmer

Nach einem Erlass des Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­ums vom 09.04.2020 (Abmilderung der zusät­zlichen Belas­tun­gen durch die Coro­na-Krise für Arbeit­nehmer; Steuer­be­freiung für Bei­hil­fen und Unter­stützun­gen, Geschäft­sze­ichen: IV C 5 — S 2342/20/10009 :001) sind arbeit­ge­ber­seit­ige Son­derzahlun­gen neben dem reg­ulären Lohn bis zur Höhe von ins­ge­samt EUR 1.500,- im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 als steuer­frei zu behandeln.

Diese beste­hende Regelung auf Erlass­wege wird nun­mehr in § 3 Nr. 11a EStG n.F. auch geset­zlich abgesichert. Inhaltliche Änderun­gen im Ver­gle­ich zum bis­lang bere­its gel­tenden Erlass sind damit nicht verbunden.

„Die klarstel­lende Regelung als Gesetz ist begrüßenswert und schafft für Unternehmen weit­ere Rechtssicher­heit“, so Fuhlrott zu der Neuregelung.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei Fra­gen zu den arbeit­srechtlichen Fol­gen des Geset­zes Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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