(Stuttgart) Die Zusam­me­nar­beit zwis­chen dem Betrieb­srat und dem Arbeit­ge­ber ist entschei­dend bei der Ein­führung von Hinweisgebersystemen.

Dies erläutert der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Der Betrieb­srat hat eine entschei­dende Funk­tion bei der Ein­führung von Hin­weis­ge­ber­sys­te­men. Der Arbeit­ge­ber ist dazu verpflichtet, den Betrieb­srat frühzeit­ig und umfassend über alle rel­e­van­ten Infor­ma­tio­nen zur Ein­führung des Hin­weis­ge­ber­sys­tems zu informieren. Dies ermöglicht dem Betrieb­srat die Über­prü­fung geplanter Maß­nah­men und die Iden­ti­fika­tion weit­er­er Beteili­gungsrechte oder Aufgaben.

  • Der Betrieb­srat hat ein aktives Mitbestimmungsrecht

Der Betrieb­srat hat das Recht zur Mitbes­tim­mung in Angele­gen­heit­en der Betrieb­sor­d­nung und des Ver­hal­tens der Arbeit­nehmer. Diese Befug­nis erstreckt sich auch auf die Ein­führung ein­er Meldestelle im Rah­men des Hin­weis­ge­ber­sys­tems. Der Betrieb­srat kann aktiv an der Gestal­tung des Sys­tems mitwirken und sich­er­stellen, dass es den Anforderun­gen der Arbeit­nehmer und des Unternehmens gerecht wird.

Die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats gilt in dem Rah­men, den das Hin­weis­ge­ber­schutzge­setz den Arbeit­ge­bern für die Gestal­tung vorgibt. Da die Ein­rich­tung ein­er inter­nen Meldestelle geset­zlich vorgeschrieben ist, beste­ht hier­bei keine Mitbes­tim­mungspflicht. Den­noch kön­nen Entschei­dun­gen wie die Wahl des Stan­dorts der Meldestelle oder die Art der Berichter­stat­tung mitbes­tim­mungspflichtig sein. Auch das Ver­fahren zur Bear­beitung der Hin­weise unter­liegt der Mitbes­tim­mung des Betriebsrats.

Dabei ist es von Bedeu­tung, dass die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats auch gel­ten, wenn eine interne Meldestelle von einem exter­nen Drit­ten betrieben wird. Die Arbeit­ge­ber dür­fen die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats nicht umge­hen, indem sie mitbes­tim­mungspflichtige Maß­nah­men aus­lagern. Auch bei der Ein­beziehung von Drit­ten muss sichergestellt wer­den, dass die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats weit­er­hin gewahrt bleiben. Beson­ders ist das Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats zu beacht­en, wenn das Hin­weis­ge­ber­sys­tem tech­nis­che Ein­rich­tun­gen zur Überwachung des Ver­hal­tens und der Leis­tung der Arbeit­nehmer vor­sieht. Dieses Mitbes­tim­mungsrecht greift, wenn solche tech­nis­chen Mit­tel einge­set­zt wer­den sollen. Selb­st wenn die interne Meldestelle von einem exter­nen Drit­ten betrieben wird, der eigene tech­nis­che Ein­rich­tun­gen nutzt, bleibt das Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats bestehen.

  • Der Betrieb­srat hat ein Mitbes­tim­mungsrecht bei per­son­ellen Angelegenheiten

Die Beset­zung der Meldestelle kann mitbes­tim­mungspflichtige Sit­u­a­tio­nen gemäß § 99 BetrVG aus­lösen. Beson­ders in größeren Unternehmen kann die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats bei Per­son­alentschei­dun­gen rel­e­vant sein. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um eine Ver­set­zung han­delt oder um eine Erweiterung der Auf­gaben. Wenn die Meldestel­len­funk­tion auf beste­hende Mitar­beit­er über­tra­gen wird und dadurch ihre Auf­gaben stark verän­dert wer­den, kön­nte dies als mitbes­tim­mungspflichtige Ver­set­zung ange­se­hen werden.

  • Schu­lungsverpflich­tun­gen im Kon­text des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hin­weis­ge­ber­schutzge­setz legt großen Wert auf die regelmäßige Weit­er­bil­dung der Per­so­n­en, die für die interne Meldestelle ver­ant­wortlich sind. Der Arbeit­ge­ber ist ver­ant­wortlich dafür, dass diese Per­so­n­en regelmäßig geschult wer­den, um ihre Auf­gaben effek­tiv zu erfüllen.

Gemäß dem Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz hat der Betrieb­srat keine Mitbes­tim­mung bei außer­be­trieblichen Schu­lun­gen. Jedoch kann er durch Infor­ma­tion, Anhörung und Beratung zur Gestal­tung der Schu­lungs­maß­nah­men beitra­gen. Bei betrieb­sin­ter­nen Schu­lun­gen hinge­gen hat der Betrieb­srat ein Mitbes­tim­mungsrecht und kann die Auswahl der Schu­lungsan­bi­eter beeinflussen.

Es ist außer­dem wichtig, dass das Unternehmen allen Mitar­beit­ern klare und leicht zugängliche Infor­ma­tio­nen zum fir­menin­ter­nen Hin­weis­ge­ber­sys­tem bere­it­stellt. Dies kann beispiel­sweise über das interne Net­zw­erk oder betrieb­sin­terne Schu­lun­gen erfol­gen. Auch dabei sind die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats zu berücksichtigen.

Eine enge Zusam­me­nar­beit mit dem Gesamt- oder Konz­ern­be­trieb­srat ist beson­ders entschei­dend, um ein­heitliche Regelun­gen im Unternehmensver­bund sicherzustellen.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel
Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht
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