(Stuttgart) Ab dem 20. März nur noch Basiss­chutz in Betrieben — was bedeutet das für Arbeitgeber?

Der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gibt hierzu einen Überblick:

Viele der Coro­na-Regelun­gen laufen zum 20. März 2022 aus. Am 16. März 2022 wurde nun im Bun­desk­abi­nett eine Neu­fas­sung der Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung beschlossen, welche ab 20. März 2022 weit­er­hin „Basiss­chutz­maß­nah­men zum betrieblichen Infek­tion­ss­chutz“ in den Betrieben vorgibt.

Um das Infek­tion­s­geschehen in Deutsch­land möglichst niedrig zu hal­ten, sind für einen Über­gangszeitraum weit­er­hin bes­timmte Basiss­chutz­maß­nah­men in den Betrieben verpflichtend.

Zu diesen grundle­gen­den und bere­its bewährten Maß­nah­men gehören ins­beson­dere die Ein­hal­tung des Min­destab­stands von 1,5 Metern, Hand­hy­giene, Hust- und Niesetikette, das Tra­gen medi­zinis­ch­er Masken in von mehreren Per­so­n­en genutzten Innen­räu­men und bei Unter­schre­itung des Min­destab­stands, sowie regelmäßiges Lüften (AHA+L‑Regel).

  • Welche Regeln im Einzel­nen aufrecht erhal­ten bleiben

Damit bleiben die meis­ten Regelun­gen der derzeit­i­gen SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung in bekan­nter Form weit­ge­hend unverän­dert erhalten.

  1. Arbeit­ge­ber haben weit­er­hin auf Basis ein­er Gefährdungs­beurteilung ein Hygien­ekonzept vorzuhal­ten, in dem die erforder­lichen Schutz­maß­nah­men zum betrieblichen Infek­tion­ss­chutz festzule­gen und umzuset­zen sind. Dieses Hygien­ekonzept muss in geeigneter Weise im Betrieb aus­ge­hängt und den Arbeit­nehmern zugänglich zu machen.
  2. Der Arbeit­ge­ber kann verpflichtet sein, den Mitar­beit­ern, die zumin­d­est zeitweise im Betrieb sind, ein­mal pro Woche einen Schnell­test anbieten.
  3. Eine gemein­same gle­ichzeit­ige Nutzung von Räu­men ist weit­er­hin zu vermeiden.
  4. Mitar­beit­er müssen die Möglichkeit haben, sich während der Arbeit­szeit gegen Coro­na impfen zu lassen.
  5. Der Arbeit­ge­ber hat aus­re­ichend medi­zinis­che Schutz­masken bereitzustellen.
  •  Was sich ändert

Daraus ergeben sich nur wenige Änderun­gen für den Arbeitss­chutz am Arbeit­splatz. Arbeit­ge­ber müssen also weit­er­hin finanzielle und organ­isatorische Aufwen­dun­gen machen.

Eine wichtige Änderung gibt es aber doch: bei der Fes­tle­gung der Maß­nah­men des betrieblichen Infek­tion­ss­chutzes im Rah­men des Hygien­ekonzeptes kann und darf der Arbeit­ge­ber einen ihm bekan­nten Impf- oder Gene­sungssta­tus der Beschäftigten nicht mehr berücksichtigen!

Zudem: Der Deutsche Bun­destag entschei­det in den näch­sten Tagen auch darüber, wie es mit der 3‑G-Regel oder der Home­of­fice-Pflicht im Betrieb weitergeht.

Die neue Coro­na-Arbeitsstät­ten­verord­nung soll bis 25. Mai 2022 gel­ten. Eine weit­ere Ver­längerung über diesen Zeit­punkt hin­aus ist nach derzeit­iger Recht­slage nicht möglich.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Volk­er Görzel
Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht
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