(Stuttgart) Oft erfol­gt nach ein­er Kündi­gung eine Sus­pendierung des Arbeit­nehmers, die bezahlte Freis­tel­lung. Dies ist der wichtig­ste Fall von bezahlten Freis­tel­lun­gen. Dabei verzichtet der Arbeit­ge­ber auf die Arbeit­sleitung des Arbeit­nehmers, der Lohn wird dabei weit­er fort­gezahlt.  

Bei dieser Art von Freis­tel­lun­gen ist aus rechtlich­er Sicht einiges zu beacht­en, betont der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Arbeit­nehmer behal­ten bes­timmte Rechte aus dem Arbeitsver­trag bei der Freistellung

Ein Arbeitsver­hält­nis wird erst mit dem Ablauf des Kündi­gungs­da­tums been­det und nicht bere­its durch eine Freis­tel­lung. Deshalb ste­hen dem Arbeit­nehmer noch viele Rechte zu, die sich aus dem Arbeitsver­hält­nis ergeben. So hat der Arbeit­nehmer laut dem Urteil des Arbeits­gerichts Köln auch bei ein­er Freis­tel­lung noch ein Recht zur Teil­nahme an Wei­h­nachts- oder Karnevals­feiern und Betriebsausflügen.

Wenn durch den Arbeit­ge­ber keine Regelung getrof­fen wurde, beste­ht ein Anspruch auf Freizeitaus­gle­ich bei Freis­tel­lun­gen für Arbeit­nehmer weit­er­hin fort. Bei ein­er Freis­tel­lung muss beachtet wer­den, dass Über­stun­den aus dem Arbeit­szeitguthaben nicht automa­tisch durch eine Freis­tel­lung abge­golten sind.

  • Wie schw­er wiegen die jew­eili­gen Inter­essen von Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer? 

In den meis­ten Fällen erfol­gt die Freis­tel­lung nach ein­er Kündi­gung ein­seit­ig vom Arbeit­ge­ber. Diese erfol­gen in den meis­ten Fällen auf­grund des Schutzes von eige­nen Inter­essen. Eine bezahlte Freis­tel­lung für Kündi­gungs­fälle kann dabei auch schon bei Ver­tragss­chluss fest­gelegt werden

Unter Umstän­den kann der Arbeit­nehmer jedoch auch bei ein­er Freis­tel­lung einen Anspruch auf eine Weit­erbeschäf­ti­gung haben. Dabei müssen bes­timmte Voraus­set­zun­gen oder ein beson­deres Inter­esse an ein­er Weit­erbeschäf­ti­gung vorliegen.

Somit kann eine Freis­tel­lung unzuläs­sig sein, wenn die Kündi­gung offen­sichtlich unwirk­sam ist oder der Arbeit­nehmer bere­its in der ersten Instanz erfol­gre­ich mit ein­er Kündi­gungss­chutzk­lage war.

Ein Weit­erbeschäf­ti­gungsin­ter­esse kann auch beste­hen, wenn Arbeit­nehmer zum Beispiel ihren Inter­essens- oder Ken­nt­nis­stand bei der Arbeit in schnell entwick­el­nden Branchen erhal­ten wollen. Die Umset­zung eines Weit­erbeschäf­ti­gungsanspruchs gegen die bezahlte Freis­tel­lung kann durch eine einst­weilige Ver­fü­gung erre­icht werden.

  • Welche Pflicht­en haben Arbeit­ge­ber bei Freistellungen?

Am wichtig­sten für Arbeit­ge­ber ist, dass sie bei der Freis­tel­lung den Lohn weit­er fortzahlen müssen. Die Zahlung vom Lohn muss bis zum Ablauf der Kündi­gungs­frist erfol­gen. Diese Zahlung muss auch erfol­gen, wenn der Arbeit­nehmer schon vor Ablauf der Kündi­gungs­frist ein neues Arbeitsver­hält­nis aufn­immt. Die, durch das neue Arbeitsver­hält­nis erziel­ten Ver­di­en­ste müssen Arbeit­nehmer nicht auf ihr Arbeit­sent­gelt anrech­nen lassen.

Beste­hen nach ein­er Freis­tel­lung noch Ansprüche des Arbeit­nehmers auf Resturlaub oder Freizeitaus­gle­ich, kön­nen diese nur bei der Vere­in­barung von beson­deren und aus­drück­lichen Regelun­gen mit ein­er Freis­tel­lung ver­rech­net wer­den. Der Anspruch des Arbeit­nehmers auf Resturlaub oder Freizeitaus­gle­ich muss im Zuge ein­er Freis­tel­lungserk­lärung vom Arbeit­ge­ber gek­lärt und geregelt werden.

  • Wie wird mit Ansprüchen auf Resturlaub oder Freizeitaus­gle­ich umgegangen? 

Der Ein­tritt von bezahlten Freis­tel­lun­gen bei Kündi­gun­gen kann bere­its bei dem Ver­tragss­chluss des Arbeitsver­hält­niss­es vere­in­bart wer­den. Dabei kön­nen auch Vere­in­barun­gen über die Hand­habung von Ansprüchen auf Resturlaub oder Freizeitaus­gle­ich getrof­fen wer­den.  Wer­den diese Ansprüche nicht bere­its beim Ver­tragss­chluss geregelt, emp­fiehlt es sich, eine Freis­tel­lungserk­lärung in einem Kündi­gungss­chreiben als unwider­ru­flich und „unter Anrech­nung etwaiger Resturlaubs- und Freizeitaus­gle­ich­sansprüche“ zu erklären.

Auch wenn es in Rechtsstre­it­en zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer zu ein­er in einem gerichtlichen Ver­gle­ich vere­in­barten Freis­tel­lung kom­men sollte, soll­ten auch Regelun­gen zum Resturlaub und dem Freizeitaus­gle­ich in diesem Zuge gemacht werden.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel
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