(Stuttgart) Arbeit­ge­bern wird zurecht ger­at­en, bere­its vor dem für Mitte dieses Jahres erwarteten Inkraft­treten ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem zu etablieren und sich mit dem Gesetz ver­traut zu machen. 

Worauf es ankommt, erk­lärt der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Beson­der­er Schutz für Whistle­blow­er – Vor­sicht bei per­son­ellen Maßnahmen 

Das Hin­weis­ge­ber­schutzge­setz soll Mitte des Jahres Inkraft­treten. Bis dahin sollen Arbeit­ge­ber sich mit dem Gesetz ver­traut machen und ein entsprechen­des Hin­weis­ge­ber­sys­tem in ihrem Unternehmen etablieren. In unserem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick, was das neue Gesetz für Arbeit­ge­ber bedeutet und wen das Hin­SchG wann und wie schützen soll.

  • Wer wird geschützt? 

Wie bere­its der Name ver­muten lässt, soll das Gesetz Hin­weis­ge­ber, bzw. soge­nan­nte Whistle­blow­er schützen. Über das zukün­ftig in Unternehmen zu etablierende Hin­weis­ge­ber­sys­tem soll jed­er, also ins­beson­dere Beschäftigte des Unternehmens und über­lassene Lei­har­beit­nehmer, die Möglichkeit zur Mel­dung eines Miss­standes erhalten.

Neben dem Hin­weis­ge­ber als solchen sind weit­er fol­gende Per­so­n­en geschützt:

  • Juris­tis­che Per­so­n­en (z.B. GmbH) oder rechts­fähige Per­so­n­enge­sellschaften (z.B. OHG), die – vere­in­facht gesagt – mit der hin­weis­geben­den Per­son in Verbindung stehen.
  • Per­so­n­en, die mit dem Hin­weis­ge­ber in Verbindung ste­hen und im beru­flichen Zusam­men­hang Repres­salien erlit­ten haben,
  • Per­so­n­en, die den Hin­weis­ge­ber bei ein­er Mel­dung im beru­flichen Zusam­men­hang ver­traulich unter­stützt haben.

Beschränkt auf die Ver­traulichkeit der Iden­tität sind let­zten Endes eben­so Per­so­n­en vom Schutz umfasst, die Gegen­stand der Mel­dung eines Miss­standes sind.

  • Wovor schützt das Hinweisschutzgesetz 

Das Hin­weis­ge­ber­schutzge­setz soll Hin­weis­ge­ber vor Repres­salien schützen. Als solche wer­den per Def­i­n­i­tion alle ungerecht­fer­tigten Nachteile ver­standen, die eine vom Schutz umfasste Per­son infolge ein­er Mel­dung erleidet.

Repres­salien kön­nten beispiel­sweise sein: Kündi­gung, Mob­bing, Verän­derung des Auf­gaben­bere­ichs, der Arbeit­szeit oder des Arbeit­sorts, Ver­weigerung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men, Ver­sa­gung ein­er Entfristung (..)

Das soll­ten Sie wissen:

Das Hin­SchG sieht eine soge­nan­nte Beweis­las­tumkehr vor. Konkret bedeutet das, dass der Arbeit­ge­ber zum einen beweisen muss, dass die Repressalie/Benachteiligung nicht im Zusam­men­hang mit der Mel­dung eines Miss­standes ste­ht und zum anderen, dass die Benachteiligung/Repressalie gerecht­fer­tigt ist, also keine Benachteili­gung darstellt. Anders gesagt: Erfährt eine geschützte Per­son nach Mel­dung eines Miss­standes irgen­deine für die Per­son nachteilige Behand­lung, so wird zunächst der Zusam­men­hang und insoweit eine Repres­salie, welche ungerecht­fer­tigt ist, vermutet.

  • Bedeu­tung für die Prax­is – Vor­sicht bei per­son­ellen Maßnahmen

Für die Prax­is ist es vor dem Hin­ter­grund der Beweis­las­tumkehr rat­sam, betont Fachan­walt Görzel aus­drück­lich, die Zuständigkeit­en zwis­chen der Durch­führung per­son­eller Maß­nah­men und dem Umgang mit Mel­dun­gen über das Hin­weis­ge­ber­sys­tem strikt zu tren­nen, diese bei­den Auf­gaben also unter­schiedlichen Personen/Personengruppen zu über­tra­gen. Die Gerichte kön­nten so, im Falle eines Rechtsstre­its, den Umstand, dass die Per­son, welche die per­son­elle Maß­nahme durch­führte, keine Ken­nt­nis vom Hin­weis des betrof­fe­nen Arbeit­nehmers hat­te, zugun­sten des Arbeit­ge­bers berücksichtigen.

  • Rechts­fol­gen – Wenn die Maß­nahme eine Repres­salie ist

Sofern es nicht gelingt, die Ver­mu­tung ein­er Repres­salie zu wider­legen, so ist die Maß­nahme wegen des Repres­salien Ver­bots nach § 134 BGB unwirk­sam. Daneben kann Arbeit­ge­bern ein Schadenser­satzanspruch dro­hen. Gegebe­nen­falls kann let­zten Endes auch eine Geld­buße von bis zu 100.000 EUR dro­hen, wenn das Ergreifen ein­er Repres­salie eine Ord­nungswidrigkeit darstellt. Im Ver­fahren über Ord­nungswidrigkeit­en gilt jedoch die Beweis­las­tumkehr nicht weit­er. Hier bleibt es bei der Unschuldsvermutung.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Volk­er Görzel
Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht
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