(Stuttgart) Viele Jecke freuen sich nach län­ger­er Pause darauf, dass Karneval wieder wie gewohnt gefeiert wer­den kann. Die wichtig­sten Tage der 5. Jahreszeit ste­hen vor der Tür und Rosen­mon­tagszüge und andere karneval­is­tis­che Ver­anstal­tun­gen find­en dieses Jahr statt. 

Aber, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, was gilt im Karneval eigentlich arbeitsrechtlich?

  • Rosen­mon­tag am 20. Feb­ru­ar 2023 

Vor allem in Köln und Umge­bung wird in vie­len Unternehmen an Karneval, Fast­nacht oder Fasching üblicher­weise nicht gear­beit­et. Teil­weise stellen Arbeit­ge­ber Ihre Mitar­beit­er an diesem Tag ganz oder teil­weise von der Arbeit frei. Aber gibt es hier­auf einen grund­sät­zlichen Anspruch?

  • Rosen­mon­tag ist kein Feiertag: Wer feiern will, muss Urlaub nehmen 

Wer glaubt, dass Unternehmen verpflichtet sind ihren Beschäftigten bezahlte Freis­tel­lung zu gewähren, liegt schon­mal falsch, denn: Grund­sät­zlich sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihren Mitar­beit­ern freizugeben, denn Rosen­mon­tag ist zwar mancherorts langjähriges Brauch­tum, aber kein geset­zlich­er Feiertag. Die Karneval­stage gel­ten damit als nor­male Arbeit­stage. Wer hier frei haben möchte, muss Urlaub nehmen.

Ein­gere­ichter Urlaub muss dabei immer durch den Arbeit­ge­ber gewährt wer­den. Arbeit­nehmende, die ohne Zus­tim­mung nicht zur Arbeit erscheinen oder ein­fach „krank­feiern“ riskieren eine Abmah­nung oder kön­nten im Zweifel sog­ar gekündigt werden.

  • Anspruch auf Freis­tel­lung aus betrieblich­er Übung, Arbeitsver­trag oder Tarifvertrag? 

Manche Unternehmen geben Ihren Mitar­beit­ern jedoch an Weiber­fast­nacht oder an Rosen­mon­tag einen hal­ben oder sog­ar einen ganzen Tag frei, und das bezahlt.  Hier­bei han­delt es sich zunächst erst­mal um eine frei­willige Leis­tung des Arbeit­ge­bers, welche ganz in seinem Ermessen liegt. Auch hier ergibt sich zunächst kein Anspruch des Mitar­bei­t­en­den, es sei denn, diese Leis­tung ist beispiel­sweise im Arbeitsver­trag, Tar­ifver­trag oder in ein­er Betrieb­svere­in­barung expliz­it geregelt, was meis­tens jedoch nicht der Fall sein wird. Möglicher­weise hat sich mit der Zeit jedoch eine soge­nan­nte „betriebliche Übung“ entwick­elt, aus welch­er sich für Beschäftigte ein Anspruch ergeben könnte.

Volk­er Görzel, Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeit­srecht dazu:

Ein Anspruch auf Freis­tel­lung am Rosen­mon­tag aus den Grund­sätzen der betrieblichen Übung kann beste­hen, wenn das Unternehmen beispiel­sweise den Rosen­mon­tag regelmäßig über Jahre hin­weg frei gegeben hat und der Arbeit­ge­ber dabei nie gegenüber seinen Beschäftigten klargestellt hat, dass er dies nur unter Vor­be­halt tut. Ohne diese Klarstel­lung dür­fen Arbeit­nehmende dann im Zweifel annehmen, dass diese Leis­tung regelmäßig gewährt wird.

Um der­ar­tige Unklarheit­en auf bei­den Seit­en zu ver­mei­den, sollte schriftlich fest­ge­hal­ten wer­den, was konkret gewollt ist. Hier sind die For­mulierun­gen so ein­deutig wie möglich zu wählen. Beispiel­sweise „In diesem Jahr haben wir uns dazu entsch­ieden, den Betrieb am Rosen­mon­tag zu schließen. Für das kom­mende Jahr behal­ten wir uns eine andere Entschei­dung aus­drück­lich vor.“

  • BAG-Entschei­dung über freien Rosen­mon­tag auf­grund betrieblich­er Übung – Golfkrieg & Coronapandemie 

Ansprüche aus betrieblich­er Übung wer­den zum Bestandteil des Arbeitsver­trags und Arbeit­ge­ber müssen ihren Beschäftigten entsprechend weit­er­hin freigeben. Doch was gilt, wenn Unregelmäßigkeit­en auftreten? Zulet­zt sind die när­rischen Tage wegen der Coro­n­a­pan­demie aus­ge­fall­en, in weit­er zurück­liegen­der Ver­gan­gen­heit eben­so wegen stür­mis­chen Wet­ters oder des Golfkriegs. Kön­nen Arbeit­ge­ber den Anspruch aus betrieblich­er Übung ver­weigern, wenn der ursprüngliche Anlass für die Freis­tel­lung – das Feiern von Fast­nacht oder Karneval – ausfällt?

Das BAG hat­te hierzu bere­its in 1991 eine Grund­satzentschei­dung gefällt, welche bis heute gilt: Auch dann, wenn der übliche Karnevalsumzug/ die eigentliche Tra­di­tion aus­fällt, bleibt der Anspruch auf Freis­tel­lung aus betrieblich­er Übung bestehen.

  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst dür­fen nicht auf frei­willige Leis­tun­gen vertrauen 

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst sieht es allerd­ings etwas anders aus: Generell gel­ten die Grund­sätze der betrieblichen Übung laut Bun­de­sar­beits­gericht hier nur eingeschränkt, was bedeutet, dass dort Beschäftigte nicht darauf ver­trauen dür­fen, dass ihr Arbeit­ge­ber Ihnen Leis­tun­gen gewährt, zu denen er per Gesetz nicht verpflichtet ist.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Volk­er Görzel

Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht

HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte

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