(Stuttgart) In der Insol­venz des Arbeit­ge­bers ist der Anspruch des Arbeit­nehmers auf Urlaub­sabgel­tung voll­ständig als Mas­se­verbindlichkeit zu berichti­gen, falls der vor­läu­fige Insol­ven­zver­wal­ter mit Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­befug­nis (sog. stark­er vor­läu­figer Insol­ven­zver­wal­ter) die Arbeit­sleis­tung zum Zeit­punkt der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es noch in Anspruch genom­men hat.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 25. Novem­ber 2021 zu seinem Urteil – 6 AZR 94/19.

Der Kläger wurde von der Beklagten als dama­lige starke vor­läu­fige Insol­ven­zver­wal­terin bis zur Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es vor Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens zur Arbeit herange­zo­gen. Mit sein­er Klage hat er für die zum Zeit­punkt der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es noch nicht genomme­nen Urlaub­stage die Zahlung ein­er Abgel­tung in Höhe von 3.391,30 Euro brut­to als Mas­se­verbindlichkeit ver­langt. Die Beklagte hat dies als nun­mehrige Insol­ven­zver­wal­terin abgelehnt, weil es sich nur um eine zur Insol­ven­zta­belle anzumeldende Insol­ven­z­forderung handle.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Die stre­it­be­fan­gene Urlaub­sabgel­tung ist in voller Höhe als Mas­se­verbindlichkeit zu berichti­gen. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Begrün­dung von Mas­se­verbindlichkeit­en vor, „soweit“ der vor­läu­fige Insol­ven­zver­wal­ter für das von ihm ver­wal­tete Ver­mö­gen die Gegen­leis­tung in Anspruch genom­men hat. Entschei­det sich der starke vor­läu­fige Insol­ven­zver­wal­ter für die Inanspruch­nahme der Arbeit­skraft eines Arbeit­nehmers, hat er alle Verpflich­tun­gen aus dem Arbeitsver­hält­nis als Mas­se­verbindlichkeit­en zu erfüllen. Hier­von umfasst sind nicht nur Ansprüche, welche unmit­tel­bar auf ein­er tat­säch­lich erbracht­en Arbeit­sleis­tung beruhen, son­dern auch solche, denen keine unmit­tel­bare Wertschöp­fung für die Masse gegenüber­ste­ht (vgl. bere­its BAG 10. Sep­tem­ber 2020 6 AZR 94/19 (A) ).

Der vollen Berich­ti­gung als Mas­se­verbindlichkeit ste­ht nicht ent­ge­gen, dass der Neunte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts bzgl. der ver­gle­ich­baren Regelung in § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO von ein­er nur anteili­gen Zuord­nung der „geld­w­erten Urlaub­sansprüche“ aus­ging (vgl. BAG 21. Novem­ber 2006 9 AZR 97/06 ). Auf Anfrage des erken­nen­den Sen­ats hat der Neunte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erk­lärt, an dieser Auf­fas­sung nicht festzuhal­ten (BAG 16. Feb­ru­ar 2021 9 AS 1/21).

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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