Arbeit­srechtliche Auswirkun­gen des Beschlusses der Videoschaltkon­ferenz vom 22.03.2021

(Stuttgart) Nach der Videoschaltkon­ferenz der Bun­deskan­z­lerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 22.03.2021 wer­den vor­erst keine bun­desweit verpflich­t­en­den Schnell­tests in Unternehmen einge­führt. Allerd­ings pocht die Regierung auf die Umset­zung der Selb­stverpflich­tung der Unternehmen zur Durch­führung von Schnell­tests und will dies nach­hal­ten. Kom­men Unternehmen dem nicht in aus­re­ichen­dem Maße nach, dro­ht Anfang April die Ein­führung ein­er geset­zlichen Testpflicht für Unternehmen.

Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott ein.

Keine Recht­spflicht zum Ange­bot von Schnell­tests durch Unternehmen

Der Beschluss sieht keine geset­zliche Pflicht zur Vor­nahme von Schnell­tests durch Unternehmen vor. Entsprechende Tests im Betrieb durch die Arbeit­ge­ber wer­den aber als gesamt­ge­sellschaftlich­er Beitrag der Unternehmen zum Infek­tion­ss­chutz ange­se­hen. Vor­erst set­zt der Beschluss aber noch auf eine frei­willige Selb­stverpflich­tung der Unternehmen. Diese sollen ihren Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern vor Ort im Betrieb möglichst zweimal in der Woche, min­destens aber ein­mal in der Woche einen Test anbi­eten. „Eine bun­desweite geset­zliche Testpflicht ist damit vor­erst vom Tisch. Dies schließt aber nicht aus, dass einzelne Län­der eine solche Pflicht den­noch ein­führen. In Sach­sen ist dies bere­its seit 15.03.2021 der Fall. Hier müssen Arbeit­ge­ber ihren Beschäftigten ein wöchentlich­es Tes­tange­bot machen und Beschäftigte mit Kun­denkon­takt dies auch verpflich­t­end vornehmen“, erläutert Arbeit­srechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott und ver­weist auf die Regelung in § 3a der Säch­sis­chen Corona-Schutz-Verordnung.

Die Bun­desregierung will die frei­willige Umset­zung der Testpflicht zudem nach­hal­ten und Anfang April entschei­den, ob auf der für den 12.04.2021 ange­set­zten näch­sten Videoschaltkon­ferenz reg­u­la­torisch­er Hand­lungs­be­darf in der Arbeitss­chutzverord­nung beste­ht. „Unternehmen soll­ten daher aus eigen­em Inter­esse zeit­nah entsprechende Konzepte umset­zen und ein­führen. Wird in Unternehmen effek­tiv getestet, dürfte der Geset­zge­ber keine Recht­fer­ti­gung haben, eine weit­erge­hende Testpflicht Anfang April im Verord­nungswege einzuführen“, bew­ertet Fachan­walt für Arbeit­srecht Fuhlrott die Rechtslage.

Der Aufwand dafür dürfe allerd­ings nicht unter­schätzt wer­den, mah­nt Fuhlrott: „Selb­st die Ein­führung und Durch­führung eines frei­willi­gen Tes­tange­bots bedeutet für Unternehmen einen großen organ­isatorischen Aufwand. Es müssen nicht nur die Tests auf Kosten des Arbeit­ge­bers beschafft wer­den. Beste­ht ein Betrieb­srat, muss dieser bei der Durch­führung der Tests einge­bun­den wer­den. Auch die gewün­schte Doku­men­ta­tion des Testergeb­niss­es durch die Arbeit­ge­ber bringt daten­schutzrechtliche Fra­gen mit sich, da es hier­bei um die Ver­ar­beitung beson­ders geschützter Gesund­heits­dat­en handelt“.

Wird eine Doku­men­ta­tion des Ergeb­niss­es gewün­scht, müsste der Arbeit­ge­ber zudem geeignetes Per­son­al für die Tes­tun­gen vorhal­ten oder externe Anbi­eter hinzuziehen: „Die Bescheini­gung eines neg­a­tiv­en Tests kann der Arbeit­ge­ber nur erteilen, wenn er den Test auch durch­führt. Der Arbeit­ge­ber wird schließlich nicht bescheini­gen kön­nen, dass der Arbeit­nehmer sich zuhause im Wohnz­im­mer einen Schnell­test unter­zo­gen und dieser nach seinen Angaben neg­a­tiv war“, meint Fuhlrott.

Ver­längerung des Rechts auf Home­of­fice bis 30.04.2021

Weit­er­hin spricht der Beschluss davon, dass die Ermöglichung des Arbeit­ens von zuhause aus und damit die Reduzierung von Kon­tak­ten auf dem Arbeitsweg Gebot sein soll. Die Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung, die dies regelt, ist allerd­ings bere­its zwis­chen­zeitlich bis Ende April ver­längert wor­den. Insoweit beste­ht also kein weit­er­er Regelungs­be­darf und dro­hen keine weit­eren Regelungen.

Grün­don­ner­stag und Karsam­stag ein­ma­lig als „Ruhetage“

Grün­don­ner­stag und Karsam­stag sollen zudem ein­ma­lig als „Ruhetage“ definiert wer­den. „Ob damit nur eine Erweiterung der Kon­tak­tbeschränkun­gen gemeint ist oder ob diese Tage als geset­zliche Feiertage definiert wer­den sollen, lässt sich dem Beschluss nicht ent­nehmen“, so Fuhlrott. „Denkbar wäre es, dass die jew­eili­gen Bun­deslän­der die Tage als Feiertage definieren. Dann würde dies nach dem Arbeit­szeit­ge­setz auch dazu führen, dass an diesen Tagen grund­sät­zlich nicht gear­beit­et wer­den dürfte und die Unternehmen schließen müssten“, so der Ham­burg­er Arbeitsrechtler.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei Fra­gen zur betrieblichen Umset­zung der dargestell­ten Maß­nah­men Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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