(Stuttgart) Die Kündi­gung eines schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmers ohne vorherige Ein­hol­ung der Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamtes stellt einen schw­er­wiegen­den Ver­stoß gegen das Benachteili­gungsver­bot des § 7 Abs. 1 ArbGG dar, der eine Entschädi­gung von vier Monats­ge­häl­tern recht­fer­ti­gen kann.

Dies, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Baden-Würt­tem­berg in ein­er aktuellen Entschei­dung vom 17.05.2021, Az. 10 Sa 49/20, aus­drück­lich fest.

Im entsch­iede­nen Fall kündigte der Arbeit­ge­ber ohne vorherige Beteili­gung des Inte­gra­tionsamtes das Arbeitsver­hält­nis frist­gerecht. Hierge­gen erhob der Kläger frist­gerecht Kündi­gungss­chutzk­lage und ver­langte weit­er die Zahlung ein­er Entschädi­gung wegen Diskri­m­inierung in Höhe von min­destens drei Bruttomonatsgehältern.

Das LAG stellte klar fest, dass der Arbeit­nehmer einen Anspruch auf Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 ArbGG habe. Der Arbeit­ge­ber habe den Arbeit­nehmer unmit­tel­bar wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt, indem er das Arbeitsver­hält­nis ohne Anhörung des Inte­gra­tionsamtes gekündigt habe.

Der Arbeit­nehmer habe deshalb nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Anspruch auf eine Entschädi­gung. Im konkreten Fall hielt das Lan­desar­beits­gericht eine Entschädi­gung von vier Brut­tomonats­ge­häl­tern für angemessen, da der Arbeit­nehmer monate­lang mit einem schweben­den Kündi­gungss­chutzver­fahren belastet gewe­sen sei und der Arbeit­ge­ber im erhe­blichen Maß das Son­derkündi­gungss­chutzrecht des Klägers mis­sachtet habe und der Arbeit­ge­ber auch keine Gründe dargelegt hätte, die sein Ver­hal­ten in einem milderen Licht hät­ten erscheinen lassen.

Arbeit­ge­bern kann deshalb nur ger­at­en wer­den, den Son­derkündi­gungss­chutz von schwer­be­hin­derten Men­schen stets zu beacht­en und ohne Beteili­gung des Inte­gra­tionsamtes keine Kündi­gung auszus­prechen. Ein Ver­stoß gegen diese Regel kann teuer werden.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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