(Stuttgart) Die Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es ist auch während der Arbeit­sun­fähigkeit des Arbeit­nehmers zulässig.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., unter Hin­weis auf eine Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts Rhein­land-Pfalz vom 20. Mai 2015, Az.: 7 Sa 794/14.

Der Kläger war als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Am 26. Feb­ru­ar 2014 legte er eigen­mächtig die Arbeit nieder. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsver­hält­nis außeror­dentlich. Der Kläger war ab dem­sel­ben Tag durchge­hend bis zum 31. März 2014 arbeit­sun­fähig erkrankt. Die Kündi­gung erwies sich in einem geson­derten Ver­fahren als bestand­skräftig. Der Kläger machte gle­ich­wohl weit­er Zahlungsansprüche für den Monat März 2014 gel­tend. Zur Begrün­dung führte er u.a. aus, dass die Beklagte aus Anlass der Arbeit­sun­fähigkeit gekündigt habe und gem. § 8 EFZG zur Fortzahlung der Vergü­tung bis zum Ende der Arbeit­sun­fähigkeit verpflichtet sei.

Nach­dem das Gericht der ersten Instanz der Argu­men­ta­tion des Klägers fol­gte, wies das Lan­desar­beits­gericht die Klage ab. Nach Auf­fas­sung der Kam­mer erfol­gte die Kündi­gung nicht „aus Anlass der Arbeit­sun­fähigkeit“. Der Arbeit­ge­ber sei kündi­gungsrechtlich nicht gehin­dert, während ein­er krankheits­be­d­ingten Arbeit­sun­fähigkeit zu kündi­gen. Er könne auch wegen ein­er lang anhal­tenden oder wegen viel­er Kurz­erkrankun­gen eine sozial gerecht­fer­tigte Kündi­gung aussprechen und zwar auch dann, wenn der Arbeit­nehmer bei Zugang der Kündi­gung ger­ade arbeit­sun­fähig sei. Der Arbeit­nehmer habe nur dann einen Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung über den Kündi­gung­ster­min hin­aus, wenn die Arbeit­sun­fähigkeit den Anlass gegeben habe, die Kündi­gung auszus­prechen. „Anlass“ im Sinn des § 8 Absatz 1 Satz 1 EFZG sei nicht gle­ichbe­deu­tend mit dem Kündigungsgrund.

Eine Kündi­gung aus Anlass der Arbeit­sun­fähigkeit schei­de immer dann aus, wenn der Arbeit­ge­ber zum Zeit­punkt der Kündi­gung keine Ken­nt­nis von der Erkrankung habe oder die Kündi­gung aus einem anderen Grund aus­ge­sprochen wor­den sei. Der Arbeit­nehmer habe die Tat­sachen darzule­gen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeit­ge­ber die Kündi­gung aus Anlass der Erkrankung aus­ge­sprochen habe, mag er auch andere Gründe dafür gehabt haben. Regelmäßig genüge insoweit der Hin­weis auf die Ken­nt­nis des Arbeits­ge­bers von der krankheits­be­d­ingten Arbeit­sun­fähigkeit und der zeitliche Zusam­men­hang zwis­chen Arbeitsver­hin­derung und Kündi­gung. Diesen Anscheins­be­weis könne der Arbeit­ge­ber dadurch entkräften, dass er sich wie in dem von den Mainz­er Richtern entsch­iede­nen Fall auf andere Kündi­gungs­gründe beruft. Danach hat die Beklagte das Ver­hal­ten des Klägers als Arbeitsver­weigerung aufge­fasst und nach seinem Vor­trag aus diesem Grund gekündigt. Von daher erfol­gte die Kündi­gung nicht aus Anlass der Arbeit­sun­fähigkeit. Das Gericht wies deshalb die Klage des Arbeit­nehmers ab.

• Prax­ish­in­weis:

„Während ein­er Krankheit ist es ver­boten, eine Kündi­gung auszus­prechen“, diese Annahme ist so weit ver­bre­it­et wie falsch, betont Franzen.

Der Arbeit­ge­ber kann selb­stver­ständlich trotz Arbeit­sun­fähigkeit kündi­gen. Kündigt er jedoch „aus Anlass“ der Krankheit, wäre er allerd­ings verpflichtet, trotz ggf. beendigtem Arbeitsver­hält­nis weit­er Ent­gelt­fortzahlung zu leis­ten. Diese Rechts­folge tritt nicht ein, wenn der Arbeit­ge­ber vor­tra­gen und ggf. beweisen kann, dass der Kündi­gungsentschluss auf anderen Grün­den beruhte und er sich nicht davon hat leit­en lassen, die beste­hende Arbeit­sun­fähigkeit als Anlass zu nutzen. Danach bietet die Arbeit­sun­fähigkeit des Arbeit­nehmers immer dann nicht den Anlass für eine Kündi­gung, wenn der Arbeit­ge­ber den Kündi­gungsentschluss bere­its auf Grund vor­ange­gan­gener Umstände gefasst hat, so etwa auch bei vor­ange­gan­genen Kurzerkrankungen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet er bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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