(Stuttgart) Die meis­ten Lan­desverord­nun­gen zur Eindäm­mung des Coro­na-Virus sehen Abstands­ge­bote vor. Wer­den diese nicht einge­hal­ten, dro­ht ein Bußgeld. Aber kann ein Arbeit­nehmer bei einem Ver­stoß auch gekündigt werden?

Ein aktuelles Ver­fahren bew­ertet der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Abstands­ge­bote und Maskenpflicht sind zwei zen­trale Vor­gaben zur Eindäm­mung des Coro­na-Virus. Nahezu alle lan­des­ge­set­zlichen Verord­nun­gen sehen daher entsprechende Regelun­gen vor. Wird hierge­gen ver­stoßen, dro­ht ein Bußgeld. Ob der Arbeit­ge­ber aber auch einem Arbeit­nehmer, der gegen diese Regelun­gen ver­stößt, kündi­gen darf, hat­te das Arbeits­gericht Osnabrück zu beurteilen (Az.: 2 Ca 143/20).

  • Post­ing bei What­sApp „Quar­an­täne bei mir“

Stre­it­ge­gen­ständlich zwis­chen den Arbeitsver­tragsparteien war eine frist­lose außeror­dentliche Kündi­gung des Arbeit­ge­bers. Dieser hat­te den seit März 2018 als Tech­niker beschäftigten Arbeit­nehmer gekündigt, da dieser am 23.03.2020 auf seinem pri­vat­en What­sApp-Pro­fil ein Foto gepostet hat­te, das die Unter­schrift­szeile „Quar­an­täne bei mir“ trug. Das Foto zeigte den Arbeit­nehmer in Self­ie-Posi­tion mit 5 weit­eren Män­nern im engen Kreis auf dem Boden ein­er Woh­nung sitzend, zum Teil beim Karten­spiel. Das Foto war in der Freizeit des Arbeit­nehmers ent­standen. Rückschlüsse auf den Arbeit­ge­ber kon­nten aus dem Foto eben­falls nicht hergeleit­et wer­den. Der Arbeit­nehmer trug also ins­beson­dere keine Dienstkleidung.

Der Arbeit­ge­ber sah hierin gle­ich­wohl eine erhe­bliche Pflichtver­let­zung und kündigte das Arbeitsver­hält­nis außeror­dentlich frist­los. Der Arbeit­ge­ber hielt die weit­ere Zusam­me­nar­beit für unzu­mut­bar, da sie davon aus­ge­hen müsse, dass der Kläger die ange­ord­neten Coro­na-Schutz­maß­nah­men nicht ernst nehmen und kein­er­lei Bere­itschaft zeige, sich an diese zu hal­ten. Der Arbeit­ge­ber hat­te zudem darauf hingewiesen, dass im Betrieb beschäftigte Risikop­er­so­n­en geschützt wer­den müssten.

  • Keine Entschei­dung in der Sache

In der Gütev­er­hand­lung kon­nten die Parteien sich auf keine Eini­gung ver­ständi­gen. In der Kam­merver­hand­lung am 8.7.2020 ver­ständigten sich die Parteien hinge­gen auf eine ver­gle­ich­sweise Beendi­gung des Rechtsstreits.

Die Frage, ob ein Arbeit­ge­ber wegen Ver­let­zung der Coro­na-Abstand­sregelun­gen in der Freizeit einen Arbeit­nehmer kündi­gen darf, bleibt damit gerichtlich vor­erst ungeklärt.

  • Außer­di­en­stlich­es Ver­hal­ten grund­sät­zlich arbeit­srechtlich irrelevant

„Wie sich der Arbeit­nehmer in der Freizeit ver­hält, ist grund­sät­zlich seine Sache“, erläutert Prof. Dr. Michael Fuhlrott. „Selb­st Straftat­en in der Freizeit des Arbeit­nehmers bleiben arbeit­srechtlich regelmäßig ohne Kon­se­quenz. Ein außer­di­en­stlich­es Ver­hal­ten des Arbeit­nehmers hat nur dann Fol­gen, wenn es auf das Arbeitsver­hält­nis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeit­ge­ber hergestellt wird“, so Fuhlrott weiter.

„Der vor­liegende Fall ist sicher­lich gren­zw­er­tig“, so Fuhlrott. „Hier kann der Arbeit­ge­ber dur­chaus davon aus­ge­hen, dass der Arbeit­nehmer auch betriebliche Schutz­maß­nah­men wom­öglich mis­sachtet und dadurch die Gesund­heit von Kol­legin­nen und Kol­le­gen riskiert.“ Gle­ich­wohl sieht Fuhlrott den Ausspruch ein­er frist­losen Kündi­gung als kri­tisch an: „Eine Kündi­gung als schär­festes Mit­tel darf nur dann gewählt wer­den, wenn alle anderen Optio­nen wie z.B. eine Abmah­nung aus­geschöpft sind. Vor­liegend hätte es sich auch wom­öglich ange­boten, den Arbeit­nehmer zur Vor­lage eines ärztlichen Attestes aufzu­fordern und ihn solange – ggf. auch unbezahlt – von der Arbeit freizustellen.“

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei der Beurteilung der arbeit­srechtlichen Rel­e­vanz von Fehlver­hal­tensweisen im außer­di­en­stlichen Bere­ich vor ein­er Kündi­gung Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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