(Stuttgart) Der Herb­st ist da und damit die Angst vor ein­er erneuten Coro­n­awelle. Damit Betriebe ihren Arbeitss­chutz sich­er­stellen kön­nen, sollen diese ihre Maß­nah­men flex­i­bel an das Infek­tion­s­geschehen anpassen. 

Dazu wurde unter anderem nun die SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung noch ein­mal angepasst, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, welche in ihrer nov­el­lierten Form ab dem 01. Okto­ber in Kraft tritt.

Der Geset­zge­ber stellt noch ein­mal klar:

Die Eindäm­mung des Ansteck­ungsrisikos am Arbeit­splatz bleibt Arbeit­ge­berpflicht! Worauf nun geachtet wer­den muss- wir klären auf!

  • Auf Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung Betrieblich­es Hygien­ekonzept erstellen

Auf Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitss­chutzge­set­zes hat der Arbeit­ge­ber in einem betrieblichen Hygien­ekonzept die erforder­lichen Schutz­maß­nah­men zum betrieblichen Infek­tion­ss­chutz festzule­gen und umzuset­zen. Die Ein­hal­tung dieses Hygien­ekonzeptes ist jed­erzeit und über­all zu gewährleis­ten- das heißt auch während der Pausen in den Pausenräumen.

Das Konzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. 

  • Welche Maß­nah­men vor allen Din­gen berück­sichtigt wer­den sollten: 
  • Ein­hal­tung eines Min­destab­stands von 1,5 Metern zwis­chen zwei Personen,
  • Sich­er­stel­lung der Handhygiene,
  • Ein­hal­tung der Hust- und Niesetikette,
  • infek­tion­ss­chutzgerecht­es Lüften von Innen­räu­men sowie
  • Ver­mei­dung oder wenig­stens Ver­min­derung von betrieb­s­be­d­ingten Personenkontakten.
  • Was ist mit der Homeoffice-Pflicht?

Im let­zten Win­ter hat­te sie noch Bestand- die Home­of­fice-Pflicht. Bei geeigneten Tätigkeit­en musste der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer auch eine Tätigkeit im Home­of­fice anbi­eten, wenn keine betrieb­s­be­d­ingten Gründe dage­gen sprachen. Nun ist daraus eine Kann-For­mulierung gewor­den. 

  • Wird die Maskenpflicht bei Nichtein­hal­tung des Min­destab­stands zurückkommen?

Das hängt ganz von der Gefährdungs­beurteilung ab: hal­ten sich mehrere Men­schen gle­ichzeit­ig auf engem Raum im Büro auf oder beste­ht auf­grund der Art der Tätigkeit ein enger­er Kör­perkon­takt, sodass die 1,5 Abstand nicht einge­hal­ten wer­den kön­nen, so muss der Arbeit­ge­ber medi­zinis­che Masken zur Ver­fü­gung stellen. Der Arbeit­nehmer hat diese dann auch zu tra­gen. 

  • Coro­nat­ests müssen Arbeit­ge­ber nicht mehr bereitstellen

Eine zwin­gende Verpflich­tung des Arbeit­ge­bers, Coro­nat­ests anzu­bi­eten, beste­ht damit nicht mehr. Jedoch kann sich aus der Gefährdungs­beurteilung auch etwas anderes ergeben. Die Arbeit­ge­ber haben zu prüfen, ob es sin­nvoll erscheint, Beschäftigte, die nicht auss­chließlich von zuhause arbeit­en, kosten­lose Tests anzu­bi­eten. 

  • Arbeit­nehmer sind für Imp­fun­gen freizustellen

Wie bere­its aus den let­zten Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nun­gen bekan­nt, hat es der Arbeit­ge­ber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeit­szeit gegen das Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 impfen zu lassen. Existiert im Betrieb ein Betrieb­sarzt so ist der Arbeit­ge­ber dazu verpflichtet über diesen Imp­fun­gen im Betrieb anzubieten.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel
Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht
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