(Stuttgart) Der Herbst ist da und damit die Angst vor einer erneuten Coronawelle. Damit Betriebe ihren Arbeitsschutz sicherstellen können, sollen diese ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anpassen. 

Dazu wurde unter anderem nun die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch einmal angepasst, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, welche in ihrer novellierten Form ab dem 01. Oktober in Kraft tritt.

Der Gesetzgeber stellt noch einmal klar:

Die Eindämmung des Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz bleibt Arbeitgeberpflicht! Worauf nun geachtet werden muss- wir klären auf!

  • Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Betriebliches Hygienekonzept erstellen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die Einhaltung dieses Hygienekonzeptes ist jederzeit und überall zu gewährleisten- das heißt auch während der Pausen in den Pausenräumen.

Das Konzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. 

  • Welche Maßnahmen vor allen Dingen berücksichtigt werden sollten:
  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen sowie
  • Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
  • Was ist mit der Homeoffice-Pflicht?

Im letzten Winter hatte sie noch Bestand- die Homeoffice-Pflicht. Bei geeigneten Tätigkeiten musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprachen. Nun ist daraus eine Kann-Formulierung geworden. 

  • Wird die Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Mindestabstands zurückkommen?

Das hängt ganz von der Gefährdungsbeurteilung ab: halten sich mehrere Menschen gleichzeitig auf engem Raum im Büro auf oder besteht aufgrund der Art der Tätigkeit ein engerer Körperkontakt, sodass die 1,5 Abstand nicht eingehalten werden können, so muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer hat diese dann auch zu tragen. 

  • Coronatests müssen Arbeitgeber nicht mehr bereitstellen

Eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, Coronatests anzubieten, besteht damit nicht mehr. Jedoch kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung auch etwas anderes ergeben. Die Arbeitgeber haben zu prüfen, ob es sinnvoll erscheint, Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, kostenlose Tests anzubieten. 

  • Arbeitnehmer sind für Impfungen freizustellen

Wie bereits aus den letzten Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekannt, hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Existiert im Betrieb ein Betriebsarzt so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet über diesen Impfungen im Betrieb anzubieten.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
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