(Stuttgart) Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genom­men nicht zur Unwirk­samkeit ein­er Masse­nent­las­sungsanzeige des Arbeit­ge­bers gegenüber der Agen­tur für Arbeit. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 19. Mai 2022 – 2 AZR 467/21 –.

Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeit­nehmer. In der Zeit vom 18. Juni bis zum 18. Juli 2019 kündigte sie ins­ge­samt 17 Arbeitsver­hält­nisse. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ua. gel­tend gemacht, die ihr am 18. Juni 2019 zuge­gan­gene Kündi­gung sei nach § 134 BGB nichtig, weil die Beklagte – als solch­es unstre­it­ig – nicht zuvor gegenüber der Agen­tur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht habe.

Die Vorin­stanzen haben die Masse­nent­las­sungsanzeige der Beklagten für unwirk­sam gehal­ten und der Kündi­gungss­chutzk­lage aus diesem Grund stattgegeben.

Die Revi­sion der Beklagten führte vor dem Zweit­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts zur Aufhe­bung des Beru­fung­surteils und zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Auf­grund der bish­eri­gen Fest­stel­lun­gen lässt sich schon nicht beurteilen, ob das Arbeitsver­hält­nis der Klägerin im Rah­men ein­er Masse­nent­las­sung gekündigt wurde. Dazu müsste die Beklagte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG mehr als fünf Arbeit­nehmer inner­halb von 30 Kalen­derta­gen ent­lassen haben. Der Zeitraum vom 18. Juni bis ein­schließlich 18. Juli 2019 umfasste aber 31 Kalen­dertage. Zudem ist unklar, wie viele Kündi­gun­gen in diesem Zeitraum zuge­gan­gen sind. Dessen ungeachtet ist die stre­it­be­fan­gene Kündi­gung nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die Beklagte nicht zuvor gegenüber der Agen­tur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht hat. Ein Ver­stoß gegen let­ztere Vorschrift führt nach dem ein­deuti­gen Willen des Geset­zge­bers nicht zur Unwirk­samkeit der Masse­nent­las­sungsanzeige. Über diese geset­zge­berische Entschei­dung dür­fen sich die nationalen Gerichte nicht im Wege ein­er richtlin­ienkon­for­men Ausle­gung hin­wegset­zen. Eine solche ist auch nicht geboten. Durch die Recht­sprechung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union ist gek­lärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorge­se­henen Angaben nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unter­abs. 4 der Richtlin­ie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en über Masse­nent­las­sun­gen, geän­dert durch die Richtlin­ie (EU) 2015/1794 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 6. Okto­ber 2015, in der Anzeige enthal­ten sein müssen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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