(Stuttgart) Nimmt eine Arbeit­nehmerin ihre erkrank­ten und betreu­ungs­bedürfti­gen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Ver­let­zung ihrer arbeitsver­traglichen Pflicht­en, recht­fer­tigt jedoch keine frist­lose Kündi­gung durch den Arbeitgeber.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf eine Entschei­dung des Arbeits­gerichts Sieg­burg vom 04. Sep­tem­ber 2019 (Az.: 3 Ca 642/19).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflege­fachkraft beschäftigt. Sie befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrank­ten die Kinder der Klägerin, woraufhin der behan­del­nde Arzt deren Betreu­ungs­bedürftigkeit fest­stellte. Zunächst ging die Klägerin ihrer Arbeit­stätigkeit für die Beklagte weit­er nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mit­nahm. Einige Tage später erkrank­te die Klägerin dann selb­st. Sie teilte der Beklagten per SMS mit, dass sie einen Arzt auf­suchen müsse. Dieser stellte am Fol­ge­tag einen später bestätigten Ver­dacht auf Grippe fest.

Die Beklagte kündigte der Klägerin sodann frist­los mit der Begrün­dung, ihr sei es unter anderem ver­boten gewe­sen, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Klägerin erhob Klage gegen die frist­lose Kündi­gung und begehrte die Ein­hal­tung der geset­zlichen Kündigungsfrist.

Das Arbeits­gericht Siegen sah die frist­lose Kündi­gung als unwirk­sam an. Zwar sei das Ver­hal­ten der Klägerin sowohl aus ver­sicherungsrechtlichen Grün­den als auch wegen der beste­hen­den Ansteck­ungs­ge­fahr für die älteren Patien­ten prob­lema­tisch und eine Pflichtver­let­zung. Darin sei jedoch kein Grund für eine sofor­tige Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zu sehen. Grund­sät­zlich reiche in einem solchen Fall eine Abmah­nung. Auch andere Gründe für eine sofor­tige Beendi­gung kon­nte die Beklagte nicht dar­legen. Von daher gab das Gericht der Klage statt.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet bei Fra­gen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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