Agen­tur für Arbeit aktu­al­isiert Weisun­gen zur Bear­beitung von Kurzarbeitsanträgen

(Stuttgart) Weit­ere Vere­in­fachun­gen für Kurzarbeit durch neue Geset­ze, Rechtsverord­nun­gen und aktu­al­isierte fach­liche Weisun­gen der Agen­tur für Arbeit.

Einen Überblick über die geset­zlichen Neuregelun­gen gibt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

Kurzarbeit ist ein wichtiges arbeits­mark­t­poli­tis­ches Mit­tel, um Arbeit­nehmer vor Arbeit­slosigkeit bei nur vorüberge­hen­dem Arbeit­saus­fall zu schützen. Bei Kurzarbeit wird die Arbeit­szeit – bis hin zum voll­ständi­gen Arbeit­saus­fall (sog. (Kurzarbeit 0“) – reduziert. Für den Arbeit­ge­ber reduziert sich der zu zahlende Lohn eben­falls anteilig. Der Lohnaus­fall wird von der Agen­tur für Arbeit kom­pen­siert, die den betrof­fe­nen Arbeit­nehmern bis zu 67% des bish­eri­gen Net­toent­gelts zahlt. Prof. Dr. Fuhlrott dazu: „Arbeit­nehmer erlei­den zwar so eine Lohnein­buße, im Gegen­satz bleibt der Arbeit­splatz aber erhal­ten. Auch stock­en einige Unternehmen das Kurzarbeit­ergeld auf, so dass der Arbeit­nehmer fak­tisch keine Lohnein­bußen erlei­det. Kurzarbeit ist daher ein sehr sin­nvolles Mittel.“

Da viele Unternehmen derzeit auf Kurzarbeit angewiesen sind, hat der Geset­zge­ber die Ein­führung von Kurzarbeit vereinfacht:

  • Überblick: Aktuelle geset­zliche Änderun­gen seit 13.03.2020 bis 30.03.2020

In einem stark beschle­u­nigten Geset­zge­bungsver­fahren ist am 13.03.2020 das „Gesetz zur befris­teten krisenbe­d­ingten Verbesserung der Regelun­gen für das Kurzarbeit­ergeld“ durch Bun­destag und Bun­desrat ver­ab­schiedet worden.

Zudem hat der Geset­zge­ber am 27.03.2020 das Gesetz „Gesetz für den erle­ichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Ein­satz und zur Absicherung sozialer Dien­stleis­ter auf­grund des Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 (Sozialschutz-Paket)“ erlassen.

Daneben hat die Bun­desregierung zur Präzisierung der geset­zlichen Möglichkeit­en eine Kurzarbeit­ergeld­verord­nung (KugV) beschlossen, die mit Wirkung vom 01.03.2020 befris­tet bis zum 31.12.2020 gilt.

Die für die Bear­beitung der Kurzarbeit zuständi­gen Agen­turen für Arbeit haben am 30.03.2020 ihre fach­lichen Weisun­gen angepasst und die Voraus­set­zun­gen zur Beantra­gung stark vereinfacht.

  • Nur noch 10% der Arbeit­nehmer müssen vom Arbeit­saus­fall betrof­fen sein

Kurzarbeit set­zt nun­mehr nur noch voraus, dass im Betrieb lediglich min­destens 10% von einem Arbeit­saus­fall durch ein unab­wend­bares Ereig­nis betrof­fen sind (vor­mals: 1/3 betrof­fen). Umsatzein­brüche oder Betrieb­ss­chließun­gen infolge von Coro­na stellen ein solch­es Ereig­nis regelmäßig dar. Der Arbeit­saus­fall muss dargelegt wer­den. „Die Angabe des Stich­worts „Coro­na“ genügt hier­für nicht“, so Fuhlrott. „Auch wenn die Anforderun­gen hier nicht überspan­nt wer­den dür­fen, muss zumin­d­est schlag­wor­tar­tig angegeben wer­den, warum zB durch Betrieb­sein­schränkun­gen oder Auf­trag­sein­bußen die beste­hen­den Arbeitsvo­lu­mi­na vorüberge­hend zu reduzieren sind“, erläutert Fuhlrott.

Beste­hende Über­stun­denguthaben und Arbeit­szeitkon­ten müssen grund­sät­zlich „auf Null gefahren“ wer­den, ein Auf­bau von „Minus­salden“ beste­hen­der Arbeit­szeitkon­ten ist aber – anders als bish­er – nicht notwendig. „Eine wichtige Ent­las­tung ist zudem die Erstat­tung der Sozialver­sicherungs­beiträge an die Arbeit­ge­ber“, so Fuhlrott. Bis­lang waren diese vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen, nun­mehr kommt hier­für eben­falls die Agen­tur für Arbeit auf.

  • Keine Anrech­nung von weit­eren Einkün­ften aus „sys­tem­rel­e­van­ter Tätigkeit“

Arbeit­nehmer, die infolge „Kurzarbeit 0“ kein­er aktiv­en Tätigkeit nachge­hen, haben nun­mehr bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit, eine Nebenbeschäf­ti­gung aufzunehmen.

Erfol­gt diese in einem sys­tem­rel­e­van­ten Bere­ich (z.B. medi­zinis­che Ver­sorgung, Lebens­mit­teleinzel­han­del, Güter­verkehr zur Lebens­mit­telver­sorgung) wer­den die dor­ti­gen Einkün­fte auf das Kurzarbeit­ergeld grund­sät­zlich nicht angerech­net. „Dies ist eine klas­sis­che Win-Win-Sit­u­a­tion“, so Fuhlrott. „Arbeit­nehmer, die Lohnein­bußen durch reduziertes Kurzarbeit­ergeld ver­spüren, kön­nen ihr Gehalt durch Einge­hung ein­er vorüberge­hen­den Neben­tätigkeit auf­s­tock­en und finanzielle Ein­bußen kom­pen­sieren. Auch herrscht in den sys­tem­rel­e­van­ten Bere­ichen ein Arbeit­skraft­man­gel, der so teil­weise aus­geglichen wer­den kann“, meint Fuhlrott.

  • Vere­in­fachung durch neue Fach­liche Weisun­gen der Agen­tur für Arbeit

Die aktu­al­isierte fach­liche Weisung Kurzarbeit der Agen­tur für Arbeit (Weisung 202003015 vom 30.03.2020) gilt befris­tet bis zum 31.12.2020. Sie sieht für Unternehmen wichtige Vere­in­fachun­gen bei der Beantra­gung von Kurzarbeit­ergeld vor.

So ist z.B. die Ein­bringung von Urlaub aus dem laufend­en Kalen­der­jahr 2020 vor Ein­führung von Kurzarbeit nicht erforder­lich. Die Anzeige wird zudem nur noch auf Plau­si­bil­ität und Voll­ständigkeit geprüft. Vor­mals wurde stets geprüft, ob bei fehlen­dem Betrieb­srat eine Zus­tim­mung der von der Kurzarbeit betrof­fe­nen Arbeit­nehmer vor­lag und in diese Ein­sicht genom­men. Auch dies ist nach der neuen fach­lichen Weisung nicht mehr erforder­lich (S. 4, Ziff. 2.1.3), ein Vor­legen ist erst auf Nach­frage notwendig. Die umfan­gre­ichen For­mu­la­re zur Beantra­gung von Kurzarbeit wer­den überdies vere­in­facht (S. 4, Ziff. 2.1.3) und Abschlussprü­fun­gen zurück­gestellt (S. 5, Ziff. 2.1.4). „Die Beantra­gung von Kurzarbeit ist kein ein­fach­es Unter­fan­gen. Eine Vielzahl von For­mu­la­ren muss aus­ge­füllt wer­den und es stellen sich viele Detail­fra­gen. Die vorgenomme­nen Vere­in­fachun­gen sind daher abso­lut sin­nvoll, auch, um die zahlre­ichen einge­hen­den Anträge zeit­nah bear­beit­en zu kön­nen“, so Fuhlrott.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern bei Fra­gen zur Reich­weite oder dem Umfang der neuen Regelun­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Arbeitsrecht

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