(Stuttgart) Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass die Einstellung von rechtsextremistischen, rassistischen, menschenverachtenden und sonst intolerablen Inhalten in einen Chat die sofortige Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten, der sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, rechtfertigen kann.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW zu seinem Beschluss vom 21.05.2025, Az. 6 B 1231/24.
Der 25-Jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen) Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfahrens wurde dessen Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextremistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe drei Bilddateien und eine Videodatei vorgenannten bzw. tierpornographischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der Antragsteller habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Den gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde die Annahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis führt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Möglicherweise bislang gezeigte gute fachliche Leistungen lassen nicht darauf schließen, dass die unabhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist. Die eingestellten Inhalte sind offensichtlich nicht nur ‑ wie vom Antragsteller vorgebracht – als geschmacklose „Witze“ anzusehen, sondern sie berühren in Teilen die verfassungsrechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Sollte der Antragsteller die Tragweite der eingestellten Inhalte verkannt haben und – worauf dieser sich berufen hat – keine rassistische, menschenverachtende und rechtsextreme Gesinnung aufweisen, ergibt sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
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