Infek­tion­ss­chutzge­set­zliche Son­der­regelung tritt zu Ende Juni außer Kraft 

(Stuttgart) Zu Beginn der drit­ten Welle führte der Bun­des­ge­set­zge­ber Home­of­fice-Pflicht für Unternehmen ein. Unternehmen mussten Bürobeschäftigte, deren Anwe­sen­heit im Betrieb nicht aus betrieblichen Grün­den zwin­gend war, von zuhause aus arbeit­en lassen. Ein­her damit ging auch eine Verpflich­tung für Beschäftigte, dieser Auf­forderung nachzukom­men. Diese infek­tion­ss­chutzrechtliche Son­der­regelung läuft zum 30. Juni 2021 aus. Was gilt für Beschäftigte und Unternehmen ab dem 1. Juli 2021?

Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

Keine geset­zliche Pflicht auf Home­of­fice ab Juli 2021

Recht auf und Pflicht zum Home­of­fice waren seit 23. April 2021 in § 28 b Abs. 7 Infek­tion­ss­chutzge­setz (IFSG) geregelt. Danach galt seitdem:

„Der Arbeit­ge­ber hat den Beschäftigten im Fall von Büroar­beit oder ver­gle­ich­baren Tätigkeit­en anzu­bi­eten, diese Tätigkeit­en in deren Woh­nung auszuführen, wenn keine zwin­gen­den betrieb­s­be­d­ingten Gründe ent­ge­gen­ste­hen. Die Beschäftigten haben dieses Ange­bot anzunehmen, soweit ihrer­seits keine Gründe entgegenstehen.“

Diese geset­zliche Vorschrift erset­zte eine zuvor gel­tende ähn­liche Regelung in der Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung, die Arbeit­ge­ber seit dem 27. Jan­u­ar 2021 verpflichtete, ihre Bürobeschäftigten auch tat­säch­lich von zuhause aus arbeit­en zu lassen.

„Dieses von vorn­here­in befris­tete Recht auf Home­of­fice endet nun­mehr mit Ablauf des Juni 2021“, so Arbeit­srechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott. „Da es keinen all­ge­meinen geset­zlichen Anspruch auf Home­of­fice gibt, müssen Beschäftigte ab dem 1. Juli 2021 wieder ihre Tätigkeit vor Ort im Betrieb aufnehmen, wenn der Arbeit­ge­ber es möchte“, so Fuhlrott. „Wider­set­zt sich ein Arbeit­nehmer ein­er solchen Auf­forderung, weil er sich an seine Tätigkeit von zuhause aus gewöh­nt hat, muss er mit arbeit­srechtlichen Kon­se­quen­zen bis hin zu Abmah­nung und Kündi­gung rech­nen“, so der Arbeitsrechtler.

Home­of­fice-Tätigkeit ab Juli 2021 wieder die Ausnahme

Nur aus­nahm­sweise dürfe ein Arbeit­nehmer weit­er­hin auf eine Tätigkeit von zuhause aus beste­hen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es eine betriebliche Regelung gibt, die den Beschäftigten eine Tätigkeit im Home­of­fice zugeste­ht. „Der­ar­tige betriebliche Regelun­gen gibt es in größeren Betrieben zunehmend“, so der Arbeit­srechtler. „Sicher­lich wird die Coro­na-Pan­demie auch insoweit im Arbeit­srecht und der betrieblichen Real­ität Spuren hin­ter­lassen“, meint der Arbeit­srechtler, zumal viele Unternehmen bemerkt hät­ten, dass eine Tätigkeit aus dem Home­of­fice jeden­falls für bes­timmte Tätigkeit­en oder in einem abgrenzbaren Umfang die Pro­duk­tiv­ität sog­ar steigern kann und von den Beschäftigten gewün­scht wird.

Gle­ich­wohl: „Ein geset­zlich­er Anspruch beste­ht darauf aber nicht“, warnt der Arbeit­srechtler mit Blick auf die Kon­se­quen­zen bei Weigerung der Arbeit­sauf­nahme vor Ort.

Kein Anspruch auf­grund betrieblich­er Übung

Ein Recht auf eine Tätigkeit zur Arbeit im Home­of­fice wird sich auch nicht daraus ergeben, dass der Arbeit­nehmer die let­zten Monate von zuhause aus tätig war, meint Fuhlrott. „Der Arbeit­ge­ber hat durch die Gewährung ein­er Tätigkeit aus der eige­nen Woh­nung her­aus in den let­zten Monat­en let­ztlich nur ein infek­tion­ss­chutzrechtlich­es Gebot des Geset­zge­bers befol­gt“, so Fuhlrott.

Tritt nun­mehr die geset­zliche Anord­nung zum Home­of­fice außer Kraft, tritt der vor­ma­lige Zus­tand wieder ein, der in den meis­ten Fällen ein Tätig­w­er­den aus der betrieblichen Arbeitsstätte her­aus sein wird. Auf eine sog. betriebliche Übung werde sich ein Arbeit­nehmer eben­falls nicht berufen kön­nen, meint der Arbeit­srechtler. „Voraus­set­zung ein­er betrieblichen Übung ist die Gewährung ein­er Leis­tung durch den Arbeit­ge­ber. Hier­an fehlt es aber, wenn dieser nur ein geset­zlich­es Gebot befol­gt“, so der Fachanwalt.

Vor­sicht bei der Home­of­fice-Beschäf­ti­gung über Juni 2021 hin­aus geboten

Vor­sicht könne allerd­ings geboten sein, wenn Unternehmen ihre Beschäftigten über den Juni hin­aus von zuhause aus arbeit­en lassen. „In einem solchen Fall erfol­gt die Beschäf­ti­gung im Home­of­fice nicht mehr auf­grund geset­zlich­er Vor­gaben. Ein Arbeit­ge­ber, der die Beschäftigten weit­er­hin aus dem Home­of­fice her­aus arbeit­en lässt, sollte diesen gegenüber vor­sicht­shal­ber klarstellen, dass damit kein dauer­hafter Anspruch auf eine Tätigkeit von zuhause aus begrün­det wird. „Andern­falls kön­nte ein Arbeit­nehmer wom­öglich gel­tend machen, dass der Arbeitsver­trag zwis­chen den Arbeitsver­tragsparteien stillschweigend geän­dert wurde und dem Arbeit­nehmer nun­mehr ein dauer­haftes Recht auf Home­of­fice zuste­ht“, so Fuhlrott.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei Fra­gen zur betrieblichen Umset­zung der dargestell­ten Maß­nah­men Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Recht­san­walt | Fachan­walt für Arbeitsrecht |
Pro­fes­sor für Arbeit­srecht an der Hochschule Fresenius
FHM Rechtsanwälte
Rothen­baum­chaussee 5
20148 Hamburg
Tel.: 040 – 36 111 83 0
fuhlrott@fhm-law.de
www.fhm-law.de