Arbeit­srechtliche Auswirkun­gen des Beschlusses der Videoschaltkon­ferenz vom 03.03.2021 

(Stuttgart) Am 03.03.2021 stimmte sich die Bun­deskan­z­lerin wieder mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län­der in ihrer regelmäßi­gen Videoschaltkon­ferenz ab. In arbeit­srechtlich­er Hin­sicht ste­ht mit der Ein­führung verpflich­t­en­der Schnell­tests für Unternehmen eine neue Maß­nahme bevor, während beste­hende Vor­gaben wie z.B. das Recht auf Home­of­fice ver­längert wer­den soll. Über eine Erweiterung des erst kür­zlich einge­führten Kinderkranken­gelds ist hinge­gen noch nicht entsch­ieden. 

Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott ein.

Pflicht zum Ange­bot von Schnell­tests durch Unternehmen

Arbeit­ge­ber trifft eine Für­sorgepflicht für ihre Mitar­beit­er. Nach dem aktuellen Beschluss sollen Unternehmen zur Gewährleis­tung eines umfassenden Infek­tion­ss­chutzes als gesamt­ge­sellschaftlichen Beitrag den vor Ort Beschäftigten pro Woche das Ange­bot von min­destens einem kosten­losen Schnell­test machen. Über das Ergeb­nis soll dazu nach Möglichkeit eine Bescheini­gung erfolgen.

„Ob diese Pflicht für Unternehmen jed­er Größe zu gel­ten hat, ist bis­lang unklar. Der Beschluss enthält dazu keine Aus­sagen“, so Prof. Dr. Fuhlrott. „Auch ist nicht gek­lärt, wer die Schnell­tests durch­führen soll. Sin­nvoller Ansprech­part­ner wäre dafür natür­lich der Betrieb­sarzt. Der Beschluss macht auch keine Aus­sagen, wer die Kosten für die Tests zu tra­gen hat und wie die Beschaf­fung der Tests zu erfol­gen hat. Es ist davon auszuge­hen, dass dies jew­eils der Arbeit­ge­ber sein wird“, fürchtet der Arbeitsrechtler.

Der Beschluss der Videoschaltkon­ferenz gibt dazu lediglich an, dass die Bun­desregierung mit der Wirtschaft zu diesen The­men noch in dieser Woche abschließend berat­en wird.

Ver­längerung des Rechts auf Home­of­fice bis 30.04.2021 

Derzeit gilt die bis zum 15.03.2021 befris­tete Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung (SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung). Hier­nach haben Beschäftigte u.a. ein Recht darauf, von Arbeit­ge­bern zur Ver­fü­gung gestellte FFP2-Masken oder medi­zinis­che Masken zu erhal­ten, die im Betrieb bei Nicht-Wahrung des Min­destab­stands oder Arbeit in nicht aus­re­ichend großen Großraum­büros getra­gen wer­den müssen (§ 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).

Eben­falls ste­ht den Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern nach § 2 Abs. 4 der Verord­nung „im Falle von Büroar­beit oder ver­gle­ich­baren Tätigkeit­en“ das Recht zu, die Tätigkeit im Home­of­fice zu erbrin­gen, wenn keine zwin­gen­den betrieblichen Gründe dem ent­ge­gen­ste­hen. „Die Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung soll bis zum 30.04.2021 ver­längert wer­den“, so Arbeit­srechtler Fuhlrott. „Weit­ere Ver­schär­fun­gen oder Änderun­gen der Arbeitss­chutzverord­nung sind dem Beschluss nicht zu ent­nehmen, so dass von ein­er Ver­längerung der bish­eri­gen Regelung in Form 1:1 auszuge­hen ist“, glaubt der Ham­burg­er Fachanwalt.

Keine abschließende Eini­gung über Ausweitung des Kinderkranken­gelds 

Die im Vor­feld der Videoschaltkon­ferenz disku­tierte Erweiterung des „neuen“ Kinderkranken­gelds gem. § 45 Abs. 2a SGB V kommt zunächst nicht. Dieses war erst Mitte Jan­u­ar 2021 rück­wirk­end zum 5. Jan­u­ar 2021 einge­führt wor­den. Es gibt geset­zlich ver­sicherten Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern einen Anspruch auf Kinderkranken­geld durch die Krankenkasse von 20 Tagen pro Eltern­teil. Voraus­set­zung dafür ist ins­beson­dere, dass das Kind das zwölfte Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det hat und es zu Hause betreut wird, weil Schule oder KiTa pan­demiebe­d­ingt geschlossen sind oder die Präsen­zpflicht im Unter­richt aus­ge­set­zt bzw. der Zugang zum Kinder­be­treu­ungsange­bot eingeschränkt wurde.

„Im Vor­feld der Videoschaltkon­ferenz war von Län­der­seite teil­weise gefordert wor­den, dieses Kinderkranken­geld um weit­ere 10 Tage zu erweit­ern. Diese Forderung hat sich nicht durch­set­zen lassen. Stattdessen soll laut Beschluss darüber erst dann entsch­ieden wer­den, wenn abse­hbar ist, wie zügig Schulen und KiTas wieder in einen ver­lässlichen Betrieb zurück­kehren“, so Prof. Dr. Fuhlrott zu dem Ergeb­nis dazu im Beschlusspapier.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei Fra­gen zur betrieblichen Umset­zung der dargestell­ten Maß­nah­men Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt
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