(Stuttgart) Ein durch Arbeit­sun­fähigkeit infolge Krankheit an sein­er Arbeit­sleis­tung ver­hin­dert­er Arbeit­nehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeit­ge­bers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weit­eren Beschäf­ti­gungsmöglichkeit teilzunehmen.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 2.11.2016 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 10 AZR 596/15.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zulet­zt — nach ein­er län­geren unfallbe­d­ingten Arbeit­sun­fähigkeit — befris­tet bis zum 31. Dezem­ber 2013 als medi­zinis­ch­er Doku­men­ta­tion­sas­sis­tent einge­set­zt. Von Ende Novem­ber 2013 bis Mitte Feb­ru­ar 2014 war der Kläger erneut arbeit­sun­fähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezem­ber 2013 „zur Klärung der weit­eren Beschäf­ti­gungsmöglichkeit“ zu einem Per­son­alge­spräch am 6. Jan­u­ar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hin­weis auf seine ärztlich attestierte Arbeit­sun­fähigkeit ab. Die Beklagte über­sandte ihm eine neuer­liche Ein­ladung für den 11. Feb­ru­ar 2014, die mit dem Hin­weis ver­bun­den war, der Kläger habe gesund­heitliche Hin­derungs­gründe durch Vor­lage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Ter­min nahm der Kläger unter Hin­weis auf seine Arbeit­sun­fähigkeit nicht teil. Daraufhin mah­nte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Feb­ru­ar 2014 ab.

Die Vorin­stanzen haben der auf Ent­fer­nung der Abmah­nung aus der Per­son­alak­te gerichteten Klage stattgegeben. Die Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg.

Die Arbeit­spflicht des Arbeit­nehmers umfasst die Pflicht zur Teil­nahme an einem vom Arbeit­ge­ber während der Arbeit­szeit im Betrieb angewiese­nen Gespräch, dessen Gegen­stand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbrin­gen­den Arbeit­sleis­tung ist, soweit diese Arbeits­be­din­gun­gen nicht ander­weit­ig fest­gelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) . Da der erkrank­te Arbeit­nehmer während der Arbeit­sun­fähigkeit sein­er Arbeit­spflicht nicht nachkom­men muss, ist er grund­sät­zlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder son­stige, mit sein­er Hauptleis­tung unmit­tel­bar zusam­men­hän­gende Nebenpflicht­en zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeit­sun­fähigkeit ist es dem Arbeit­ge­ber allerd­ings nicht schlechthin unter­sagt, mit dem erkrank­ten Arbeit­nehmer in einem zeitlich angemesse­nen Umfang in Kon­takt zu treten, um mit ihm im Rah­men der arbeitsver­traglichen Vere­in­barun­gen die Möglichkeit­en der weit­eren Beschäf­ti­gung nach dem Ende der Arbeit­sun­fähigkeit zu erörtern. Voraus­set­zung ist, dass der Arbeit­ge­ber hier­für ein berechtigtes Inter­esse aufzeigt. Der arbeit­sun­fähige Arbeit­nehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeit­ge­bers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist aus­nahm­sweise aus betrieblichen Grün­den unverzicht­bar und der Arbeit­nehmer ist dazu gesund­heitlich in der Lage.

Nach­dem die für die Unverzicht­barkeit des Erscheinens im Betrieb dar­legungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anord­nung der Beklagten, im Betrieb zu einem Per­son­alge­spräch zu erscheinen, nicht nachkom­men. Die Abmah­nung ist daher zu Unrecht erfol­gt, weshalb der Kläger ihre Ent­fer­nung aus der Per­son­alak­te ver­lan­gen kann.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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