(Stuttgart) Die Umk­lei­dezeit ist Arbeit­szeit, wenn die Arbeit­sklei­dung stark ver­schmutzt wird und auf­fäl­lig ist. Danach kann der Mitar­beit­er eines Müll­heizkraftwerks ver­lan­gen, dass ihm die Zeit­en als Arbeit­szeit vergütet wer­den, die für das An- und Ausziehen der Arbeit­sklei­dung auf dem Werks­gelände und den Weg zwis­chen Umk­lei­destelle und Arbeit­splatz anfallen.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., unter Hin­weis auf ein Urteil des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts vom 23. Novem­ber 2015, Az.: 16 Sa 494/15.

Nach der bish­eri­gen Recht­sprechung gehören Umk­lei­dezeit­en zur Arbeit­szeit, wenn das Tra­gen von Arbeit­sklei­dung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt wer­den darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat nun entsch­ieden, dass auch ein Arbeit­ge­ber die Umk­lei­dezeit vergüten muss, der nicht vorgeschrieben hat­te, die betriebliche Umk­lei­destelle zu nutzen.

In dem Betrieb war das Tra­gen von Schutzk­lei­dung Pflicht. Die notwendi­ge Arbeit­sklei­dung wurde regelmäßig erhe­blich ver­schmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwis­chen Woh­nung und Arbeit­splatz — sei es im eige­nen Pkw, sei es in öffentlichen Verkehrsmit­teln — in dieser Klei­dung zurück­gelegt wer­den kann. Das sei aus hygien­is­chen Grün­den wed­er dem Mitar­beit­er selb­st noch Mitreisenden in Bussen und Bah­nen zuzu­muten. Auch wenn der Arbeit­ge­ber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeit­sklei­dung fak­tisch nur im Betrieb an- und aus­ge­zo­gen wer­den. Dort habe der Arbeit­ge­ber auch die Reini­gung der Arbeit­sklei­dung organ­isiert. Außer­dem sei das Firmen­em­blem sehr auf­fäl­lig. Es sei auch deswe­gen für den Mitar­beit­er nicht zumut­bar, den Weg zur Arbeit in dieser Klei­dung zurück­zule­gen. Der auf das Arbeitsver­hält­nis anzuwen­dende Tar­ifver­trag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet er bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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