(Stuttgart) Auch Mini­job­ber haben genau­so wie Vol­lzeitkräfte einen Anspruch auf Urlaub. 

Während der Som­mer­fe­rien gön­nen sich viele Arbeit­nehmer eine Auszeit. Ein Urlaub­sanspruch von Mini­job­bern gibt es genau­so. Rechtlich wirft dieses ähn­liche Fra­gen wie bei anderen Teilzeitkräften auf. Dabei wird das Arbeit­srecht oft überse­hen. Aber welche Regeln gel­ten konkret? Wie sind Mini­job­ber rechtlich einzuordnen?

Die Recht­slage erk­lärt der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Das Arbeit­srecht gilt gle­icher­maßen für Mini­job­ber. Das Teilzeit- und Befris­tungs­ge­set­zes betont, dass ger­ingfügige Beschäf­ti­gung eine Form der Teilzeitar­beit ist. Im Mini­job gel­ten weit­ge­hend iden­tis­che Rechte und Pflicht­en wie in anderen Arbeit­nehmern. Somit haben Mini­job­ber neben einem Anspruch auf Urlaub auch einen Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung in Krankheitsfall.

Gemäß des Nach­weis­ge­set­zes wer­den von Arbeit­ge­bern Nach­weise über die Arbeits­be­din­gun­gen von Arbeit­nehmern ver­langt. Das gilt auch für Minijobber.

Dazu gehört auch die Dauer des jährlichen Erhol­ung­surlaubs. Ver­stöße dage­gen kön­nen als Ord­nungswidrigkeit­en geah­n­det wer­den und ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zur Folge haben.

  • Was gilt bezüglich des Urlaub­sanspruchs von Minijobbern?

Die Fes­tle­gung gestal­tet sich ähn­lich kom­plex wie bei Teilzeitkräften. Eben­so ergeben sich Debat­ten zwis­chen Teilzeitbeschäftigten und Arbeit­ge­bern über das Urlaub­sent­gelt und mögliche Zusagen für Urlaub­s­geld.

Es ist zu unter­schei­den zwis­chen Teilzeitkräften, die zwar an weniger Stun­den, aber an den gle­ichen Wochen­t­a­gen wie Vol­lzeitkol­le­gen arbeit­en, und jenen, die an weniger Arbeit­sta­gen inner­halb ein­er Woche tätig sind.

  • Wie hoch ist der Urlaub­sanspruch von Minijobbern?

Prinzip­iell gel­ten für Mini­job­ber eben­so viele Urlaub­stage wie für Teilzeitkräfte mit densel­ben Stun­den wie Vol­lzeitkräfte. Unter­schiede zeigen sich im Urlaub­sent­gelt, das auf dem Durch­schnittsver­di­enst der let­zten 13 Wochen vor Urlaub­s­be­ginn basiert. Arbeit­en Mini­job­ber an weniger Wochen­t­a­gen, ver­ringert sich die Zahl der Urlaub­stage entsprechend. Das Ver­hält­nis entspricht dem der tat­säch­lichen Beschäf­ti­gungstage zu den Werk­ta­gen im Kalen­der­jahr. Dies gilt für Beschäf­ti­gun­gen in Privathaushalten.

  • Wessen Urlaub­swün­sche haben Vorrang?

Oft über­schnei­den sich Urlaub­swün­sche von Mini­job­bern in der Ferien­zeit. Arbeit­ge­ber kön­nen Urlaub­swün­sche von Arbeit­nehmern ablehnen, wenn sie sozialen Gesicht­spunk­ten zufolge den Vor­rang ver­di­enen. Allerd­ings gibt es keinen all­ge­meinen Vor­rang für Arbeit­nehmern mit betreu­ungs- oder schulpflichti­gen Kindern. Entschei­dun­gen soll­ten immer indi­vidu­ell abge­wogen wer­den, möglicher­weise ist auch eine Betrieb­svere­in­barung zur Urlaub­s­gewährung sinnvoll.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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