(Stuttgart) Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraus­set­zun­gen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein­er im Ver­lauf des Urlaub­s­jahres arbeit­sun­fähig erkrank­ten Arbeit­nehmerin bei sei­ther unun­ter­brochen fortbeste­hen­der Arbeit­sun­fähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaub­s­jahres oder ggf. zu einem späteren Zeit­punkt ver­fall­en kann, hat der Neunte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ein Vor­abentschei­dungser­suchen an den Gericht­shof der Europäis­chen Union gerichtet.

Worauf es ankommt, erk­lärt der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Gerichts zu seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 — 9 AZR 401/19 (A) -.

Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin ist seit ihrer Erkrankung im Ver­lauf des Jahres 2017 durchge­hend arbeit­sun­fähig. Von ihrem Urlaub für das Jahr 2017 nahm sie 14 Urlaub­stage nicht in Anspruch. Die Beklagte hat­te die Klägerin wed­er aufge­fordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalen­der­jahres oder Über­tra­gungszeitraums ver­fall­en kann. Mit der Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass ihr die restlichen 14 Urlaub­stage aus dem Kalen­der­jahr 2017 weit­er­hin zuste­hen. Sie hat die Auf­fas­sung vertreten, der Urlaub sei nicht ver­fall­en, weil die Beklagte es unter­lassen habe, sie rechtzeit­ig auf den dro­hen­den Ver­fall hinzuweisen. Die Beklagte hat gel­tend gemacht, der Urlaub­sanspruch aus dem Jahr 2017 sei spätestens mit Ablauf des 31. März 2019 erloschen.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Für die Entschei­dung, ob der Urlaub der Klägerin aus dem Jahr 2017 am 31. März 2019 oder ggf. zu einem späteren Zeit­punkt ver­fall­en ist, kommt es für den Neun­ten Sen­at auf die Ausle­gung von Union­srecht an, die dem Gericht­shof der Europäis­chen Union vor­be­hal­ten ist.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufend­en Kalen­der­jahr gewährt und genom­men wer­den. Eine Über­tra­gung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des fol­gen­den Kalen­der­jahres ist nur statthaft, wenn drin­gende betriebliche oder in der Per­son des Arbeit­nehmers liegende Gründe dies recht­fer­ti­gen. Diese Bes­tim­mung hat der Neunte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ver­schiedentlich union­srecht­skon­form ausgelegt.

Im Anschluss an die Entschei­dung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union vom 6. Novem­ber 2018 (- C‑684/16 — [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wis­senschaften]) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeit­szeitrichtlin­ie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Char­ta der Grun­drechte der Europäis­chen Union hat der Neunte Sen­at erkan­nt, dass der Anspruch auf den geset­zlichen Min­desturlaub grund­sät­zlich nur dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalen­der­jahres oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungszeitraums erlis­cht, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer zuvor konkret aufge­fordert hat, seinen Urlaub rechtzeit­ig im Urlaub­s­jahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andern­falls ver­fall­en kann, und der Arbeit­nehmer den Urlaub den­noch aus freien Stück­en nicht genom­men hat (vgl. dazu Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts Nr. 9/19 vom 19. Feb­ru­ar 2019).

Für den Fall, dass der Arbeit­nehmer im Urlaub­s­jahr aus gesund­heitlichen Grün­den an sein­er Arbeit­sleis­tung gehin­dert war, ver­ste­ht der Neunte Sen­at § 7 Abs. 3 BUrlG nach Maß­gabe der Entschei­dung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union vom 22. Novem­ber 2011 (- C‑214/10 — [KHS]) außer­dem dahin, dass geset­zliche Urlaub­sansprüche bei fort­dauern­der Arbeit­sun­fähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaub­s­jahres erlöschen (vgl. dazu Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts Nr. 56/12 vom 7. August 2012).

Für die Entschei­dung des Recht­stre­its bedarf es nun­mehr ein­er Klärung durch den Gericht­shof der Europäis­chen Union, ob das Union­srecht den Ver­fall des Urlaub­sanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monats­frist oder ggf. ein­er län­geren Frist auch dann ges­tat­tet, wenn der Arbeit­ge­ber im Urlaub­s­jahr seine Mitwirkung­sobliegen­heit­en nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeit­nehmer den Urlaub bis zum Ein­tritt der Arbeit­sun­fähigkeit zumin­d­est teil­weise hätte nehmen können.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet bei Fra­gen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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