(Stuttgart) Nach § 10 Abs. 1 Ver­sAus­glG überträgt das Fam­i­lien­gericht bei einem im Wege der inter­nen Teilung durchge­führten Ver­sorgungsaus­gle­ich dem aus­gle­ichs­berechtigten Ehe­gat­ten ein Anrecht zu Las­ten des Anrechts des Versorgungsberechtigten.

An diesem Ver­fahren ist auch der Ver­sorgungsträger beteiligt. Die Entschei­dung des Fam­i­lien­gerichts ent­fal­tet in einem nach­fol­gen­den Rechtsstre­it zwis­chen dem Ver­sorgungs­berechtigten und dem Ver­sorgungsträger über die Höhe der durch den Ver­sorgungsaus­gle­ich bed­ingten Kürzung der Betrieb­srente Bindungswirkung hin­sichtlich des der Entschei­dung zugrunde liegen­den Berechnungswegs.

Darauf ver­weist der Köl­ner Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more v. Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 10.11.2015 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 3 AZR 813/14.

Der Kläger bezieht eine Alter­srente von der beklagten Pen­sion­skasse. Nach­dem er von sein­er Ehe­frau geschieden wurde, wurde vom Fam­i­lien­gericht ein Ver­sorgungsaus­gle­ich durchge­führt. Auf Antrag sein­er geschiede­nen Ehe­frau wurde dieser Ver­sorgungsaus­gle­ich vom Fam­i­lien­gericht später abgeän­dert. Das Fam­i­lien­gericht übertrug sein­er geschiede­nen Ehe­frau im Wege der inter­nen Teilung ein Anrecht zu Las­ten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten. Infolge der fam­i­lien­gerichtlichen Entschei­dung kürzte die Beklagte die Betrieb­srente des Klägers. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte dürfe seine Betrieb­srente nur in Höhe des zu Gun­sten sein­er geschiede­nen Ehe­frau begrün­de­ten Anrechts kürzen.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Drit­ten Sen­at keinen Erfolg. Auf­grund der recht­skräfti­gen Entschei­dung des Fam­i­lien­gerichts durfte die Beklagte die Betrieb­srente des Klägers um einen höheren Betrag kürzen. Es ist allein Auf­gabe der Fam­i­lien­gerichte, die rechtlichen Vor­gaben des Ver­sorgungsaus­gle­ichs zu klären.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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