(Stuttgart) In 2022 kön­nte auch die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie ein passendes Wei­h­nachts­feier-Geschenk für Mitar­bei­t­ende sein. 

Haben Sie sich schon Gedanken zur diesjähri­gen Wei­h­nachts­feier gemacht und möcht­en Sie Ihren Mitar­beit­ern etwas schenken? Mit Wei­h­nachts­geschenken oder der neuen Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie bere­it­en Sie Freude und kön­nen Ihre Mitar­beit­er bei den all­ge­mein steigen­den Preisen gezielt unterstützen.

Was dabei u.a. mach­bar ist, erläutert der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Schon seit eini­gen Wochen sind die Regale im Super­markt wieder mit aller­hand süßem Wei­h­nachts­ge­bäck gefüllt – ein klares Zeichen, sich nicht nur zur betrieb­sin­ter­nen Wei­h­nachts­feier, son­dern auch den Mitar­beit­ergeschenken Gedanken zu machen. Ob ein gemütlich­es Aben­dessen mit den Kol­le­gen oder eine aus­ge­lassene Feier in großer Runde, entschei­dend ist es, Ihren Mitar­beit­ern Wertschätzung auszu­drück­en und sich für das dann fast zurück­liegende Jahr zu bedanken. In unserem Beitrag klären wir auf, was es zu beacht­en gilt, denn auch steuer­freie Geschenke sind möglich – hier erfahren Sie, wie das funk­tion­iert und welche anderen Möglichkeit­en es noch gibt.

  • Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie als Dankeschön zu Weihnachten

Abge­se­hen von klas­sis­chen Wei­h­nachts­geschenken haben Arbeit­ge­ber in diesem Jahr die Möglichkeit, ihre Mitar­beit­er zu Wei­h­nacht­en mit ein­er ein­ma­li­gen steuer­freien Son­derzahlung zu unter­stützen. Die hohe Infla­tion­srate sowie die steigen­den Energiepreise belas­ten Arbeit­nehmer außeror­dentlich. Mit ein­er geziel­ten Unter­stützung Ihrer Mitar­beit­er kön­nen Sie jedoch für einen Aus­gle­ich sor­gen. Als Teil des drit­ten Ent­las­tungspaketes ist für Unternehmen eine Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie vorge­se­hen. Arbeit­ge­ber erhal­ten hier­durch die Möglichkeit ihren Mitar­beit­ern eine Finanzspritze zu gewähren, bis zu 3.000 € steuer- und sozialver­sicherungs­frei sind hier­für vorge­se­hen. Die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie muss zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn gewährt wer­den. Sie kann auch in mehreren Teil­be­trä­gen bis zum 31. Dezem­ber 2024 aus­gezahlt wer­den. Beson­ders zu Wei­h­nacht­en ist das eine gute Gele­gen­heit, um die eige­nen Mitar­beit­er finanziell zu unterstützen.

  • Wei­h­nachts­geschenke vs. steuer­freie Sachgeschenke

Geschenke zu Wei­h­nacht­en dür­fen nicht mit steuer­freien Sachgeschenken ver­wech­selt wer­den, denn hier­für gel­ten andere Regelun­gen. Steuer­freie Sachgeschenke sind Sachzuwen­dun­gen, welche Arbeit­ge­ber ihren Mitar­beit­ern bis zu einem Frei­be­trag von 60 € ohne Steuer­ab­gaben zu per­sön­lichen Anlässen schenken kön­nen (zum Beispiel der Geburt­stag, die Hochzeit oder die Geburt eines Kindes). Wei­h­nacht­en hinge­gen ist kein per­sön­lich­er Anlass. Feiertage wie Wei­h­nacht­en, Ostern und ähn­lich­es sind gesellschaftliche bzw. kul­turelle Ereignisse. Deswe­gen darf die Regelung für steuer­freie Geschenke nicht auf Wei­h­nachts­geschenke für Mitar­beit­er angewen­det wer­den. Um ein steuer­freies Sachgeschenk gel­tend zu machen, ist der per­sön­liche Anlass zwin­gend notwendig.

  • Geschenke zur Weihnachtsfeier

Auch wenn Wei­h­nachts­geschenke nicht als steuer­freie Sachgeschenke im Rah­men der 60 € Frei­gren­ze gel­tend gemacht wer­den kön­nen, gibt es eine Möglichkeit den eige­nen Mitar­beit­ern etwas zu Wei­h­nacht­en zu schenken und dabei den­noch Steuern zu sparen. Auf ein­er Wei­h­nachts­feier kön­nen Sie als Arbeit­ge­ber näm­lich Geschenke im Rah­men des 110 Euro Frei­be­trags (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG) für Betrieb­sver­anstal­tun­gen machen. Pro Jahr und Mitar­beit­er kön­nen Sie bis zu 110 € als steuer­freie Zuwen­dung im Rah­men von Betrieb­sver­anstal­tun­gen gewähren. Der Betrag gilt für bis zu zwei Ver­anstal­tun­gen im Jahr, entschei­dend sind hier­bei die Gesamtkosten der Feier, diese müssen zusam­men­gerech­net und auf die Anzahl der anwe­senden Gäste umgelegt wer­den. Sämtliche Aufwen­dun­gen des Unternehmens, welche in direk­tem Zusam­men­hang mit der Wei­h­nachts­feier ste­hen, wer­den hier­bei berück­sichtigt, darunter fall­en beispiel­sweise die Kosten für Speisen und Getränke, die Räum­lichkeit­en oder ein Unter­hal­tung­spro­gramm. Aber auch Geschenke kön­nen im Rah­men ein­er betrieblichen Wei­h­nachts­feier mit bis zu 110 € je Mitar­beit­er steuer­frei aus­gegeben werden.

Zu beacht­en:

  1. Wei­h­nachts­geschenke an Mitar­beit­er müssen in die Berech­nung des Frei­be­trags von 110 € ein­be­zo­gen werden.
  2. Die Geschenke müssen aus Anlass bzw. als Bestandteil der Wei­h­nachts­feier über­re­icht werden.
  3. Die Wei­h­nachts­feier muss einen gesellschaftlichen Charak­ter aufweisen, eine Ver­anstal­tung lediglich zur Geschenküber­gabe zählt nicht als Betriebsveranstaltung.
  4. Wenn der Frei­be­trag über­schrit­ten oder mehr als zwei Ver­anstal­tun­gen pro Jahr stat­tfind­en, liegt ein steuerpflichtiger Arbeit­slohn vor.

Im Falle des steuerpflichti­gen Arbeit­slohns gibt es die Option, diesen steuer­begün­stigt zu behan­deln. Der Rest­be­trag, welch­er den Frei­be­trag von 110 € über­steigt, kann dann pauschal mit 25 % besteuert wer­den, dabei fall­en keine Sozial­ab­gaben an.

  • Der Klas­sik­er: Weihnachtsgeld

Eine weit­ere klas­sis­che Möglichkeit, den Mitar­beit­ern am Ende des Jahres etwas Gutes zu tun, ist das soge­nan­nte Wei­h­nachts­geld. Hier­bei han­delt es sich um eine Son­derzahlung, die eine frei­willige Zusat­zleis­tung vom Unternehmen an die Mitar­beit­er darstellt. Ein geset­zlich­er Anspruch auf Wei­h­nachts­geld beste­ht nicht, allerd­ings kann sich aus einem Tar­ifver­trag, ein­er Betrieb­svere­in­barung oder dem Arbeitsver­trag ein Anspruch ergeben.

Die Höhe des Wei­h­nachts­geldes kann indi­vidu­ell fest­gelegt wer­den, z.B. je nach Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit oder unter Rück­sicht­nahme auf den Fam­i­lien­stand. Üblicher­weise wer­den zwis­chen 45 bis 100 Prozent des Monats­ge­halts als Wei­h­nachts­geld gezahlt.

Die Zahlung von Wei­h­nachts­geld ist grund­sät­zlich voll lohn­s­teuer- und sozialversicherungspflichtig.

  • Die Bonuszahlung nach § 37b EstG

Üblicher­weise nach erfol­gre­ichem Abschluss eines Pro­jek­tes gewähren manche Unternehmen eine zusät­zliche Bonuszahlung. Beson­ders das Jahre­sende eignet sich, um außergewöhn­liche Leis­tun­gen der Mitar­beit­er zu hon­ori­eren. Betrieblich ver­an­lasste Zuwen­dun­gen und Geschenke, die nicht in Geld beste­hen, kön­nen dabei bis zu einem Wert von 10.000 € pro Jahr pauschal mit 30% ver­s­teuert wer­den (nach § 37b Abs. 1 EStG).  Mitar­beit­er kön­nen hierüber zusät­zlich finanziell belohnt und dadurch langfristig an Ihr Unternehmen gebun­den werden.

  • Wann soll­ten Wei­h­nachts­geschenke und andere Zusat­zleis­tun­gen vergeben werden?

Wei­h­nachts­geschenke und andere Gehalt­sneben­leis­tun­gen dienen vor allem als Beloh­nung für gute Arbeit. Mitar­beit­er erfahren hierüber Wertschätzung, Unternehmen kön­nen „Danke“ sagen. Nach­haltig wer­den durch der­ar­tige Son­der­leis­tun­gen die Moti­va­tion und Bindung von Arbeit­nehmern gefördert. Denn, wer motiviert ist, erbringt bessere Leis­tun­gen, fühlt sich dem Unternehmen ver­bun­den und trägt zu ein­er guten Arbeit­sat­mo­sphäre bei.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Volk­er Görzel

Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht

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