(Stuttgart) Kommt ein Arbeit­nehmer an drei von vier aufeinan­der­fol­gen­den Arbeit­sta­gen erhe­blich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umstän­den des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hart­näck­iges und unein­sichtiges Fehlver­hal­ten zulassen, so dass es vor Ausspruch ein­er Kündi­gung kein­er aus­drück­lichen Abmah­nung bedarf. 

Das, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Schleswig-Hol­stein in ein­er aktuellen Entschei­dung vom 31.08.2021, Az. 1 Sa 70öd/21 fest.

Mit dieser Entschei­dung stellt das LAG klar, dass es vor Ausspruch ein­er Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es wegen wieder­holter Ver­spä­tung nicht immer ein­er Abmah­nung bedarf. In der Prax­is dage­gen weit ver­bre­it­et ist die Vorstel­lung, dass es vor ein­er Kündi­gung wegen ein­er Ver­spä­tung bei Arbeit­santritt immer ein­er Abmah­nung bedarf. Das LAG stellt klar, dass es immer ein­er Prü­fung des Einzelfalls bedarf und im konkreten Fall hat es dann die ordentliche Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es für gerecht­fer­tigt erk­lärt, da jeden­falls wegen der ersten Ver­spä­tung eine mündliche Abmah­nung erteilt wor­den war.

Arbeit­nehmern kann deshalb nur ger­at­en wer­den, sich nicht darauf zu ver­lassen, dass eine Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es wegen Ver­spä­tun­gen nicht möglich ist, wenn nicht bere­its früher eine Abmah­nung wegen Ver­spä­tung erfol­gte. Trotz dieser Recht­sprechung kann aber Arbeit­ge­bern nur emp­fohlen wer­den, sich nicht zu sehr auf diese Recht­sprechung zu ver­lassen, son­dern Ver­spä­tun­gen kon­se­quent schriftlich abzumah­nen und im Wieder­hol­ungs­fall zu kündi­gen. Dies ist jeden­falls für Arbeit­ge­ber der sichere Weg.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
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VDAA – Präsident
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