Sehr geehrte Damen und Herren,

der VdAA ist ein Verband von mehr als 600 Rechtsanwälten, die sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert haben.

Auch mit dieser Ausgabe möchten wir Ihnen arbeitsrechtliche Artikel zu Ihrer Information zur Verfügung stellen:

1.) Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

ein Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Bremen

2.) Karneval, Fastnacht, Fasching: Sprichwörtliche Feiertage und böse Spätfolgen

ein Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Bremen

3.) Mindestlohn gilt nicht für alle Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung

ein Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Bremen

4.) Fristlose Kündigung wegen privater Verwendung einer Firmenkreditkarte und Fälschung einer Kreditkartenabrechnung

ein Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Bremen 

dieses Urteil stammt aus einem Verfahren, welches der Unterzeichner geführt hat. 
siehe Anlage

Leitzsatz:

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG wird der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Anlass für die Kündigung ist die Krankheit dann, wenn sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunützen und die Kündigung zu erklären.

Es reicht aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit den entscheidenden Anstoß gegeben hat. Es muss sich um eine wesentliche Bedingung handeln. Der Begriff ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. „Aus Anlass” ist umfassender als „wegen” oder in subjektiver Hinsicht setzt eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit voraus, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der bestehenden oder bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit hat; wer nicht weiß, dass ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, kann diesem nicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigen. Allerdings ist der Arbeitgeber, der eine Kündigung ausspricht, ohne die Zeit der Nachweispflicht des § 5 Abs. 1 EFZG abzuwarten, so zu behandeln, als habe er Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit gehabt.

Der Arbeitnehmer ist für die anspruchsbegründen Tatsachen darlegungspflichtig. Es genügt aber der Vortrag des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit gehabt hat. Diesen Anscheinsbeweis kann der Arbeitgeber mit entgegengesetztem Tatsachenvortrag bekämpfen.

6.) Aktuelle Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten. Hierbei handelt es sich um Leitsätze und Links zu aktuellen Urteilen, die von uns zusammengestellt wurden.

Sämtliche Artikel dürfen von Ihnen kostenfrei verwendet werden unter der Voraussetzung, dass im Artikel zumindest der Name und der Sitz des Autors und der Name unserer Vereinigung erwähnt werden. Textänderungen bitten wir mit dem jeweiligen Autor oder mit der Schriftleitung abzustimmen. Für die Übersendung eines Belegexemplars wären wir dankbar.

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Für Rückfragen stehen die Autoren oder ich gerne zur Verfügung.

Wir würden uns freuen, wenn die Informationen für Sie hilfreich sind und sind für Lob oder Kritik immer dankbar.

Wenn Sie Rechtsanwälte/ -innen zum Arbeitsrecht aus dem Kreise unserer Mitglieder in Ihrer Nähe oder zu bestimmten Spezialgebieten suchen, empfehlen wir Ihnen einen Besuch unserer Homepage – www.vdaa.de – und dort die Anwaltssuche, die Sie durch Anklicken auf die Landkarte aktivieren können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Präsident des VdAA e.V.
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