Gesetzgeber verschärft Regelungen zum Arbeitsschutz 

(Stuttgart) Am 21.04.2021 hat das Bundeskabinett neben dem plakativ als „Bundesnotbremse“ bezeichnetem „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ auch weitere Verschärfungen im Bereich des Arbeitsschutzes vorgenommen. Arbeitgeber müssen nach den Neuregelungen ihren Beschäftigten künftig zwei statt einem Test wöchentlich anbieten. Zudem müssen Arbeitnehmer mit Bürotätigkeiten künftig im Homeoffice arbeiten, wenn sie keine Hinderungsgründe haben. 

Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

Änderungen in der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung: 2 Tests / Woche 

Die erst kürzlich um die Einführung verpflichtender Testangebote verschärfte Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wird abermals geändert. Die erst seit einigen Tagen geltende Neuregelung sah vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten einmal wöchentlich einen Corona-Test anbieten müssen (§ 5 Abs. 1 Corona-Arbeitsschutz-Verordnung). Bestimmten „risikoreichen“ Beschäftigtengruppen wie z.B. in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Arbeitnehmern war das Testangebot zweimal wöchentlich zu unterbreiten (§ 5 Abs. 2 Corona-Arbeitsschutz-Verordnung).

Diese Regelung wird nunmehr verschärft. Künftig ist allen Arbeitnehmern zweimal wöchentlich ein Testangebot zu unterbreiten.

„Eine Pflicht für Arbeitnehmer, einen solchen Test auch tatsächlich wahrzunehmen, soll hingegen auch die Neuregelung nicht vorsehen. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt die Testung also rein freiwillig“, so Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

„Allerdings sprechen gute Argumente dafür, dass Arbeitgeber weitergehende Vorgaben machen dürfen und damit auch eine Testpflicht für ihre Beschäftigten anordnen dürfen“, so der Hamburger Anwalt unter Verweis auf erste entsprechende gerichtliche Entscheidungen (ArbG Offenbach, Urt. v. 03.02.2021, Az.: 4 Ga 1/21). Auch vereinzelte länderspezifische Regelungen wie z.B. in Berlin oder Sachsen sehen bereits Testpflichten für bestimmte Beschäftigtengruppen vor.

Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer 

Daneben wird es auch eine vormals nicht geregelte Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer geben. Bislang sah die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung nur eine Verpflichtung für Arbeitgeber vor, Bürobeschäftigten die Tätigkeit im Homeoffice anzubieten, sofern ein Arbeiten im Büro nicht aus zwingenden Gründen erforderlich ist (§ 2 Abs. 4 Corona-Arbeitsschutz-Verordnung).

„Nunmehr müssen Arbeitnehmer dieses Angebot auch annehmen“, so Fachanwalt Prof. Dr. Fuhlrott. Dazu wird das Infektionsschutzgesetz (IfSG) um einen neuen § 28 b Abs. 7 IfSG ergänzt. Dieser schreibt Beschäftigten vor, das Angebot auf Homeoffice-Tätigkeit anzunehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“ (§ 28 b Abs. 7 S. 2 IfSG).

„Die Regelung ist aber in rechtlicher Hinsicht sehr schwach ausgestaltet. So genügt nach dem Wortlaut bereits jeder Hinderungsgrund, um eine Tätigkeit in der eigenen Wohnung abzulehnen“, erläutert Michael Fuhlrott unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28732 v. 20.04.2021, S. 21). Dort finden sich als Beispiele entgegenstehender Gründe etwa räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung.

„Arbeitnehmer müssen diese Gründe auch nicht detailliert darlegen oder gar mit einem Hausbesuch ihres Arbeitgebers rechnen“, so Fuhlrott. „Nach der Gesetzesbegründung genügt es nämlich, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber mitteilt, dass ihm ein Arbeiten von zu Hause nicht möglich ist“, so der Arbeitsrechtler.

Fuhlrott empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Fragen zur betrieblichen Umsetzung der dargestellten Maßnahmen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht |
Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius

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