Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2025, AZ 10 Sa 34/24

Ausgabe: 03/04 – 2025

1. Eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist auch dann i.S.d. § 180 Satz 1 ZPO nicht ausführbar, wenn dem Zusteller bekannt ist, dass bei geschlossenem Werkstor niemand arbeitet, dem er das zuzustellende Schriftstück persönlich übergeben würde.

2. In diesem Fall widerspricht es nicht der Wahrheit, wenn der Zusteller in der Zustellungsurkunde förmlich beurkundet, dass er zunächst den Versuch unternommen hat, das Schriftstück persönlich zu übergeben (§ 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), obwohl er zuvor weder am Werkstor geklingelt noch die Klinke gedrückt noch ähnliche Versuche zur persönlichen Übergabe des Schriftstücks unternommen hat. Es wäre reine Förmelei, vom Zusteller derartiges zu verlangen (in Abgrenzung zu BFH 25. Juni 2024 – X R 13/23).

3. Die Zustellung eines Urteils an einem Samstag erfolgt nicht zur Unzeit.

4. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet i.S.d. § 233 ZPO, wenn eine klärungsbedürftige Unsicherheit über den Zugang des Urteils vorliegt, diese Unsicherheit aber nicht vor dem Eintrag der Berufungsfrist im Fristenkalender aufgeklärt wird. Eine solche Unsicherheit liegt vor, wenn das Datum auf dem Umschlag, in dem sich das zuzustellende Urteil befunden hat (§ 180 Satz 3 ZPO), und der Tag, an dem der Umschlag einem Briefkasten entnommen worden ist, voneinander abweichen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…