(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Gesamtbetriebsrat keinen dauerhaften elektronischen Zugriff auf personenbezogene Arbeitszeitdaten verlangen kann. Das gilt auch dann, wenn es bereits eine Betriebsvereinbarung gibt, die dies zunächst genehmigt. Denn sowohl die Zuständigkeit als auch der Datenschutz setzen klare Grenzen.
Den Fall erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Der Fall: Streit um ein Zeiterfassungssystem
Zwei Unternehmen führten ein digitales System zur Verwaltung von Beschäftigtendaten und Arbeitszeiten ein. Dazu schlossen sie mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Diese sah ursprünglich vor, dass Betriebsräte Zugriff auf Arbeitszeitdaten erhalten. Nach einem Vorfall wurde dieser Zugriff jedoch eingeschränkt: Ein Betriebsrat hatte personenbezogene Daten, darunter auch Krankheitstage, unverschlüsselt gespeichert. Daraufhin gab es nur noch zeitlich begrenzte Zugriffe im Einzelfall.
Die Forderung des Gesamtbetriebsrats
Der Gesamtbetriebsrat verlangte, dass der ursprüngliche Zugriff wiederhergestellt wird. Er berief sich auf die bestehende Betriebsvereinbarung und sah darin eine ausreichende Grundlage für einen dauerhaften Zugriff.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat diese Auffassung nicht bestätigt. Keine gesetzliche Grundlage Ein Anspruch auf dauerhaften Zugriff ergibt sich weder aus § 77 BetrVG noch aus den Unterrichtungsrechten des Betriebsrats.
Mitbestimmung ist begrenzt
Die Einführung eines Zeiterfassungssystems unterliegt zwar der Mitbestimmung. Die konkrete Ausgestaltung von Zugriffsrechten gehört jedoch nicht automatisch dazu.
Datenschutz hat besonderes Gewicht
Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Ein dauerhafter Zugriff ist für die Aufgaben des Betriebsrats in der Regel nicht erforderlich. Deshalb ist er datenschutzrechtlich unzulässig.
Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Auch eine Betriebsvereinbarung hilft nicht weiter, wenn die Zuständigkeit fehlt. Nach Auffassung des Gerichts war der Gesamtbetriebsrat hier nicht zuständig.
Bedeutung für die Praxis
- Für Arbeitgeber:
Zugriffsrechte sollten klar und zurückhaltend geregelt werden Datenschutz ist zwingend zu beachten Technische Systeme müssen entsprechend abgesichert sein
- Für Betriebsräte
Kein pauschaler Zugriff auf alle Arbeitszeitdaten Zugriff nur, wenn er für konkrete Aufgaben erforderlich ist Sorgfältiger Umgang mit sensiblen Daten ist unerlässlich
Ausblick: Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht möglich Das Bundesarbeitsgericht könnte sich noch mit dem Fall befassen. Das LAG Köln (Beschluss vom 9.01.2026, AZ 9 TaBV 22/25) hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Fazit
Der Gesamtbetriebsrat hat keinen Anspruch auf dauerhaften Zugriff auf Arbeitszeitdaten.
Datenschutz und Zuständigkeitsfragen setzen klare Grenzen – auch bei bestehenden Betriebsvereinbarungen.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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