3 ver­schiede­nen Drit­tfir­men. Der Ein­satz des Klägers bei der Beklagten erfol­gte in Erfül­lung soge­nan­nter Rah­men­werkverträge zwis­chen den Drit­tfir­men und der Beklagten. Nach den gerichtlichen Fest­stel­lun­gen war der Kläger jedoch voll betrieblich eingegliedert und unter­stand im Hin­blick auf die zu erbrin­gen­den Arbeit­sleis­tun­gen dem Weisungsrecht der Beklagten, was trotz gegen­teiliger ver­traglich­er Beze­ich­nun­gen bewusst so gewollt war. Dem Kläger, der wegen dieses bloßen “Schein­werkver­tragsver­hält­niss­es” die Begrün­dung eines Arbeitsver­hält­niss­es zur Beklagten gel­tend machte, wurde von der Beklagten ent­ge­genge­hal­ten, dass alle 3 Drit­tun­ternehmen über eine Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung ver­fügten. Dass der Ein­satz des Klägers bei der Beklagten im Rah­men ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sung hätte erfol­gen sollen oder kön­nen, wurde jedoch wed­er im Arbeitsver­trag zwis­chen dem Kläger und den Drit­tun­ternehmen, noch in den Werkverträ­gen zwis­chen den Drit­tun­ternehmen und der Beklagten trans­par­ent gemacht.Das Lan­desar­beits­gericht hat, anders als die Vorin­stanz, entsch­ieden, dass es ein wider­sprüch­lich­es Ver­hal­ten sowohl der Drit­tfir­men als auch der Beklagten darstelle, sich nun­mehr auf ein Arbeit­nehmerüber­las­sungsver­hält­nis bei beste­hen­der (Vor­rats) Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis zu berufen. Ver­lei­her und Entlei­her haben sich während der gesamten Ver­tragslaufzeit­en ger­ade außer­halb des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) stellen wollen und somit bewusst den durch das AÜG ver­mit­tel­ten Sozialschutz des Klägers zu ver­hin­dern ver­sucht. Da sich die Ver­lei­her nicht auf die Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis berufen dür­fen, ist der Arbeitsver­trag zwis­chen den Drit­tun­ternehmen und dem Kläger nichtig. Es gilt vielmehr ein Arbeitsver­trag zwis­chen dem Kläger und der Beklagten als zus­tande gekommen.

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