Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2025, AZ 26 Sa 663/24

Ausgabe: 06 – 2025

1) Auf den Zeitraum ab Einreichung der Klage ist auch für die Wertfestsetzung im Berufungsverfahren abzustellen. Nach § 47 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen
Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
2) Für eine Eingruppierungsstreitigkeit, mit der die klagende Partei Vergütungsdifferenzen geltend macht, ist insoweit weiterhin – wie erstinstanzlich – auf den Zeitraum ab Klageeinreichung abzustellen, nicht auf einen Zeitraum ab Eingang der Berufung. Maßgeblich ist auch in der Berufungsinstanz das wirtschaftliche Interesse ab Eingang der Klage.
3) Wegen der §§ 40, 47 GKG und § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG ist es allerdings im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, wenn der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen in der Berufungsinstanz geringer ist als der dreijährige Differenzbetrag. Das ist zB. der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Klageeinreichung vor dem Eingang der Berufung oder während des Berufungsverfahrens beendet wird und das bei Einreichung der Berufung bereits bekannt gewesen bzw. mitgeteilt worden ist.
4) In diesem Fall ist allerdings auch ein Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Eingang der Klage zu berücksichtigen, soweit ein dreijähriger Vergütungsdifferenzbetrag insgesamt nicht überschritten wird. Wie auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2002 (3 AZR 197/02 (A), Rn. 5) deutlich macht, findet eine Begrenzung auf die ab Einreichung der Klage begehrte Vergütungsdifferenz nicht zwangsläufig statt, sondern nur dann, wenn insgesamt eine über den dreijährigen Differenzbetrag hinausgehende Leistung begehrt wird.

Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001…