Arbeit­ge­ber, die als Ver­lei­her Lei­har­beit­nehmer an einen Drit­ten über­lassen, kön­nen vom Grund­satz der Gle­ich­stel­lung („Equal-Pay“) kraft arbeitsver­traglich­er Vere­in­barung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abwe­ichen, wenn für den Entlei­hzeitraum das ein­schlägige Tar­ifw­erk für die Arbeit­nehmerüber­las­sung auf­grund dieser Bezug­nahme voll­ständig und nicht nur teil­weise anwend­bar ist. 

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Zeitar­beit­sun­ternehmen betreibt, als Kraft­fahrer eingestellt. Der Arbeitsver­trag enthält eine dynamis­che Bezug­nah­meklausel auf die zwis­chen der DGB-Tar­ifge­mein­schaft und dem Inter­essen­ver­band Deutsch­er Zeitar­beit­sun­ternehmen (IGZ) geschlosse­nen Tar­ifverträge für die Zeitar­beit. Daneben find­en sich im Arbeitsver­trag Regelun­gen, die teil­weise von diesen tar­i­flichen Bes­tim­mungen abwe­ichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Car­ri­er-Fahrer bei einem Kun­den der Beklagten (Entlei­her) einge­set­zt. Für diesen Ein­satz vere­in­barten die Parteien eine Stun­den­vergü­tung von 11,25 Euro brut­to. Die beim Entlei­her als Coil-Car­ri­er-Fahrer täti­gen Stam­mar­beit­nehmer erhiel­ten nach den Tar­ifverträ­gen der Met­all- und Elek­troin­dus­trie ein deut­lich höheres Ent­gelt. Mit der vor­liegen­den Klage ver­langt der Kläger für den Entlei­hzeitraum die Dif­ferenz zwis­chen der gezahlten Vergü­tung und dem Ent­gelt, das Coil-Car­ri­er-Fahrer beim Entlei­her erhiel­ten. Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben die Klage insoweit abgewiesen. 

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Der Kläger hat für den Zeitraum der Über­las­sung dem Grunde nach einen Anspruch auf „Equal-Pay“ iSv. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31. März 2017 gel­tenden Fas­sung. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG aF zur Abwe­ichung vom Gebot der Gle­ich­be­hand­lung berechti­gende Vere­in­barung haben die Parteien nicht getrof­fen. Diese set­zt ins­beson­dere nach Sys­tem­atik und Zweck der Bes­tim­mungen des AÜG eine voll­ständi­ge Anwen­dung eines für die Arbeit­nehmerüber­las­sung ein­schlägi­gen Tar­ifw­erks voraus. Der Arbeitsver­trag der Parteien enthält hinge­gen Abwe­ichun­gen von den tar­i­flichen Bes­tim­mungen, die nicht auss­chließlich zugun­sten des Arbeit­nehmers wirken. Der Sen­at kon­nte man­gels hin­re­ichen­der Fest­stel­lun­gen über die Höhe der sich daraus ergeben­den Dif­feren­zvergü­tungsansprüche nicht selb­st entschei­den. Dies führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…