Arbeits­gericht Villin­gen-Schwen­nin­gen, Beschluss vom 17.03.2022, AZ 2 Ca 52/21

Aus­gabe: 3 — 2022

1. Eine anlass­lose Auf­forderung an Arbeitnehmer*innen, einen Coro­nat­est durchzuführen, ist mit dem Direk­tion­srecht der Arbeitgeber*innen nicht vereinbar.

2. Arbeitgeber*innen kön­nen aus all­ge­mein­er Rück­sicht­nah­mepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB von Arbeitnehmer*innen aber die Durch­führung eines Coro­nat­ests ver­lan­gen, sofern diese Kon­takt mit einem/ ein­er auf das Coro­n­avirus pos­i­tiv getesteten Kollegen/ Kol­le­gin hatten. 

Voraus­set­zung für eine wirk­same Tes­tanord­nung ist jedoch die Zurver­fü­gung­stel­lung eines entsprechen­den Tests durch die Arbeitgeber*innen. Dies gilt selb­st bei der Möglichkeit für Arbeitnehmer*innen, kosten­lose Bürg­ertests in Anspruch zu nehmen.

3. Die Tes­tung auf das Coro­n­avirus stellt allen­falls einen gerin­gen Ein­griff in die kör­per­liche Unversehrtheit dar. Eine entsprechende Auf­forderung zur Tes­tung ist in Fällen des Kon­tak­ts von Arbeitnehmer*innen mit infizierten Per­so­n­en durch die möglicher­weise deut­lich gravieren­deren Fol­gen für Leib und Leben ein­er Vielzahl vom Coro­n­avirus bedro­hter Kolleg*innen gerechtfertigt.

4. Hin­weis: Die Entschei­dung bet­rifft die Recht­slage vor Ein­führung der 3‑G-Regel am Arbeitsplatz.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…