LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 20.03.2020, AZ 15 Sa 1260/19

1. Die Tätigkeit­en als Beschäftigte in ein­er Ser­viceein­heit eines Gerichts stellen nur einen Arbeitsvor­gang dar, da die anfal­l­en­den Auf­gaben „ganzheitlich“ zu bear­beit­en sind.

2. Die Kom­bi­na­tion aus einem großen Arbeitsvor­gang in Verbindung mit dem Kri­teri­um, dass schwierige Tätigkeit­en inner­halb eines Arbeitsvor­gangs nur in einem „rechtlich nicht ganz uner­he­blichen Aus­maß anfall­en“ müssen, führt dazu, dass der Wille der Tar­ifver­tragsparteien im Hin­blick auf die typ­is­chen Tätigkeit­en der Beschäftigten in Ser­viceein­heit­en nicht aus­re­ichend berück­sichtigt wird.

3. Will man an der bish­eri­gen Recht­sprechung nur ger­ingfügige Verän­derun­gen vornehmen und gle­ichzeit­ig den Willen der Tar­ifver­tragsparteien nach ein­er Hier­ar­chisierung der Vergü­tung bei den Beschäftigten in Ser­viceein­heit­en berück­sichti­gen, dann muss von der all­ge­meinen Regel abgewichen wer­den, wonach es für eine Höher­grup­pierung aus­re­icht, dass auch inner­halb eines großen Arbeitsvor­gangs der Anteil der schwieri­gen Tätigkeit­en nur in nicht uner­he­blichem Umfang vor­liegen braucht. Aus­nahm­sweise ist stattdessen zu ver­lan­gen, dass auch inner­halb des Arbeitsvor­gangs das Her­aushe­bungsmerk­mal der schwieri­gen Tätigkeit entsprechend der prozen­tualen Vor­gaben der Tar­ifver­tragsparteien vor­liegen muss.

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