1. Der Verzicht auf Rechte aus ein­er Gesamt­be­trieb­svere­in­barung ohne Zus­tim­mung des Gesamt­be­trieb­srats ist wirk­sam, sofern die in einem Aufhe­bungsver­trag zuge­sagte betriebliche Altersver­sorgung gün­stiger ist als nach den betrieblichen Regelungen.
2. Sieht eine Gesamt­be­trieb­svere­in­barung zur betrieblichen Altersver­sorgung vor, dass die dort geregelte Gesamtver­sorgung entsprechend der Entwick­lung der Renten der geset­zlichen Renten­ver­sicherung steigen soll, und ist gle­ichzeit­ig zugun­sten der Arbeit­ge­berin ein Anpas­sungsvor­be­halt vorge­se­hen, wonach etwas anderes beschlossen wer­den darf, sofern die grund­sät­zlich vorge­se­hene Steigerung “für nicht vertret­bar” gehal­ten wird, so erfordert das Gebrauch­machen dieses Anpas­sungsvor­be­halts das Vor­liegen hin­re­ichen­der wirtschaftlich­er Gründe.
3. Ist nach der Gesamt­be­trieb­svere­in­barung die Erhöhung der Gesamtver­sorgungs­bezüge geregelt, so ver­stößt die Entschei­dung der Arbeit­ge­berin, nur einen Bestandteil der Gesamtver­sorgungs­bezüge zu erhöhen, gegen die Verteilungs­grund­sätze der Gesamt­be­trieb­svere­in­barung und ist damit unwirk­sam. Gle­ichzeit­ig ver­stößt die Arbeit­ge­berin gegen das Mitbes­tim­mungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da sich das Mitbes­tim­mungsrecht in Bezug auf die Verteilungs­grund­sätze auch auf aus­geschiedene Mitar­beit­er erstreckt.

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