1. Das Mitbes­tim­mungsver­fahren nach § 99 BetrVG kann von dem Betrieb­sveräußer­er vor dem Betrieb­süber­gang ein­geleit­et wer­den, auch wenn die per­son­elle Maß­nahme — hier: Umgrup­pierung — erst nach dem Betrieb­süber­gang wirk­sam wird.

2. Es beste­ht eine Ver­mu­tung, dass ein freigestelltes Betrieb­sratsmit­glied, das arbeit­sun­fähig erkrankt ist, auch amt­sun­fähig ist. Han­delt es sich um den Vor­sitzen­den des Betrieb­srats, so ist er ver­hin­dert i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

3. Nimmt der ver­hin­derte Vor­sitzende des Betrieb­srats an ein­er Betrieb­sratssitzung teil, führt dies zur Unwirk­samkeit eines darin gefassten Beschlusses.

4. Ein Selb­stzusam­men­trittsrecht des Betrieb­srats bei Ver­hin­derung von Vor­sitzen­dem und stel­lvertre­ten­dem Vor­sitzen­den des Betrieb­srats set­zt voraus, dass ein dringlich­er Beratungs­ge­gen­stand vorliegt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…