Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 6 Sa 941/20

Aus­gabe: 12–2021

1. Hat die ehe­mals im Betrieb mitar­bei­t­ende ehe­ma­lige Lebens­ge­fährtin des Betrieb­sin­hab­ers unmit­tel­baren Eigenbe­sitz an einem Auto, wird nach § 1006 BGB zu ihren Gun­sten ver­mutet, dass sie Eigen­tümerin des Autos ist. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb­sin­hab­er und ehe­ma­lige Lebens­ge­fährte als Hal­ter des Autos in Besitz der Zulas­sungs­bescheini­gung Teil II (ehe­mals: Kraft­fahrzeug­brief) ist.

2. Die Eigen­tumsver­mu­tung aus § 1006 BGB kann im Rah­men der freien Beweiswürdi­gung nach § 286 ZPO durch den Beweis des Gegen­teils wider­legt wer­den, wobei dieser Beweis auch mit Hil­fe von Beweisze­ichen (Indiz­tat­sachen) und Erfahrungssätzen geführt wer­den kann, wie zum Beispiel mit dem unstre­it­i­gen Vor­trag, der Käufer, Hal­ter und Inhab­er der Zulas­sungs­bescheini­gung Teil II habe von Beginn an bis zulet­zt die Beiträge zur Kfz-Ver­sicherung, die Kfz-Steuer und das Ben­zin bezahlt.

3. Die Ver­mu­tung aus § 1006 BGB ist jeden­falls dann wieder­legt, wenn das Auto im Ein­vernehmen der dama­li­gen Lebens­ge­fährten und Arbeitsver­tragsparteien und unter aktiv­er buch­hal­ter­ischen Mitwirkung der unmit­tel­baren Besitzerin durchge­hend als Dienst­wa­gen geführt und auf Kosten des Betriebes und somit dort steuer­min­dernd betankt wor­den ist, ohne dass bei der unmit­tel­baren Besitzerin ein geld­w­ert­er Vorteil als zu ver­s­teuern­des Einkom­men berück­sichtigt wor­den wäre.

Abgren­zung zur Entschei­dung des BGH vom 16.10.2003 — IX ZR 55/02 -.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…