Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 2. sonstige Bestandsstreitigkeiten

 

Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 04.09.2020, AZ 14 Sa 864/19

Aus­gabe: 11–2020

Beschäf­ti­gungsphasen, die zum Zwecke der Anfer­ti­gung ein­er Dok­torschrift genutzt wer­den, sind im Rah­men des § 2 Abs. 3 S. 1 Wis­sZeitVG auch dann auf die gesamte zuläs­sige Befris­tungs­dauer nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 4 Wis­sZeitVG anzurech­nen, wenn es sich um befris­tete Arbeitsver­hält­nisse mit nicht mehr als einem Vier­tel der regelmäßi­gen Arbeit­szeit handelt.

Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen 14. Kam­mer, Urteil vom 04.09.2020, 14 Sa 864/19

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/bsndpr…

 
 
 
 

Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 2. sonstige Bestandsstreitigkeiten

 

Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 04.09.2020, AZ 14 Sa 864/19

Aus­gabe: 11–2020

Beschäf­ti­gungsphasen, die zum Zwecke der Anfer­ti­gung ein­er Dok­torschrift genutzt wer­den, sind im Rah­men des § 2 Abs. 3 S. 1 Wis­sZeitVG auch dann auf die gesamte zuläs­sige Befris­tungs­dauer nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 4 Wis­sZeitVG anzurech­nen, wenn es sich um befris­tete Arbeitsver­hält­nisse mit nicht mehr als einem Vier­tel der regelmäßi­gen Arbeit­szeit handelt.

Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen 14. Kam­mer, Urteil vom 04.09.2020, 14 Sa 864/19

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