Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 19.05.2021, AZ 2 TaBV 51/20

Aus­gabe: 07–2021

Die für eine Ein­stel­lung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforder­liche Eingliederung in die Betrieb­sorgan­i­sa­tion erfordert nicht, dass der Arbeit­nehmer seine Arbeit­en auf dem Betrieb­s­gelände oder inner­halb der Betrieb­sräume ver­richtet. Entschei­dend ist, ob der Arbeit­ge­ber mit Hil­fe des Arbeit­nehmers den arbeit­stech­nis­chen Zweck des jew­eili­gen Betriebs verfolgt.

Für die organ­isatorische Ein­bindung reicht es nicht aus, wenn eine betrieb­s­fremde Führungskraft nur ein fach­lich­es Weisungsrecht besitzt. Eine Ein­bindung der betrieb­s­frem­den Führungskraft in den Betrieb eines nach­ge­ord­neten Mitar­beit­ers set­zt voraus, dass der Führungskraft neben dem fach­lichen auch ein nicht uner­he­blich­es diszi­pli­nar­isches Weisungsrecht gegenüber Mitar­beit­ern des Betriebs zuste­ht (z.B. Entschei­dungs­befug­nis über den konkreten Ein­satz des Per­son­als, Kom­pe­tenz zur Urlaub­serteilung und zum Ausspruch von Abmahnungen).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/bsndpr…