Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 23.04.2021, AZ 17 TaBV 1/21

Aus­gabe: 04–2021

1. Stre­it­en die Betrieb­sparteien im Zusam­men­hang mit der Bil­dung ein­er Eini­gungsstelle mit dem Regelungs­ge­gen­stand “Betrieb­svere­in­barung über Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes in Zusam­men­hang der CORONAVIRUS (SARS-CoV­‑2) Pan­demie”, wobei die abzuschließende Betrieb­svere­in­barung an Stelle ein­er zum 31.12.2020 aus­ge­laufe­nen Betrieb­svere­in­barung zum gle­ichen Gegen­stand treten soll, so ist die Eini­gungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen.

2. Anders als eine Eini­gungsstelle zur umfassenden Gefährdungs­beurteilung (vgl. LAG Baden-Würt­tem­berg 10. Sep­tem­ber 2020 — 4 TaBV 5/20; 1. Okto­ber 2020 — 3 TaBV 4/20 -) han­delt es sich bei dem unter 1. genan­nten Regelungs­ge­gen­stand um keinen mit “hochkom­plex­en” Fragestel­lun­gen ver­bun­de­nen Gegen­stand, der eine weit­ere Kosten­be­las­tung des Arbeit­ge­bers durch Beset­zung mit drei Beisitzern je Seite recht­fer­ti­gen würde.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…