1. Der Erlass eines Urteils nach Akten­lage ist unzuläs­sig, wenn der mündlichen Ver­hand­lung, in der die klägerische Partei säu­mig war, lediglich ein Güteter­min voraus­ge­gan­gen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden.
2. In ein­er unzuläs­si­gen Entschei­dung nach Lage der Akten liegt kein Ver­fahrens­man­gel, der nicht in zweit­er Instanz zu beheben wäre, so dass eine Zurück­ver­weisung an das Arbeits­gericht nicht in Betra­cht kommt (ent­ge­gen LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 – 2 Sa 422/11).
3. Einzelfal­l­entschei­dung zum Zurück­be­hal­tungsrecht an der Arbeit­sleis­tung (im vor­liegen­den Fall verneint).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…