Arbeits­gericht Karl­sruhe, Beschluss vom 18.12.2021, AZ 9 Ca 238/21

Aus­gabe: 12–2021

1. Hauswirtschaftliche Arbeit­en unter der Gefahr ein­er Ansteck­ung mit dem Coro­na-Virus begrün­den dann keinen Anspruch auf eine Erschw­erniszu­lage aus § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, wenn entsprechend § 19 Abs. 3 TVöD der Ansteck­ungs­ge­fahr mit dem Tra­gen ein­er FFP2-Maske Rech­nung getra­gen wird.

2. Allein das Tra­gen ein­er FFP2-Maske bei der Ver­rich­tung hauswirtschaftlich­er Arbeit­en ist keine außergewöhn­liche Erschw­er­nis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, sodass dafür kein Anspruch auf eine Erschw­erniszu­lage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD besteht.

3. Ein Anspruch aus dem arbeit­srechtlichen Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz beste­ht dann nicht, wenn Beschäftigte zwar dieselbe Arbeit ver­richt­en, dies aber für Arbeit­ge­ber aus ver­schiede­nen Branchen tun, die unter­schiedliche Tar­ifverträge mit ander­sar­ti­gen Vergü­tungssys­te­men anwenden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…