Arbeits­gericht Reut­lin­gen, Beschluss vom 18.02.2020, AZ 7 Ca 251/19

Aus­gabe: 2–2020

1. Der Wert der auf den Träger der Insol­ven­zsicherung mit Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens überge­gan­genen Betrieb­srente­nansprüche ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 BetrAVG, § 45 InsO zum Zeit­punkt der Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens zu schätzen. Der Vorteil, der durch die Vor­fäl­ligkeit der Betrieb­srente­nansprüche entste­ht, ist durch Abzin­sung der Beträge auszugleichen. 

2. Bei wiederkehren­den Leis­tun­gen, deren Dauer unbes­timmt ist, ver­weist § 46 S. 2 InsO auf § 45 S. 1 InsO und nicht auf § 41 Abs. 2 InsO. Der geset­zliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO ist im Rah­men der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, welch­er durch die Vor­fäl­ligkeit der auf den Träger der Insol­ven­zsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG überge­gan­genen Betrieb­srente­nansprüche entste­ht, nicht zugrunde zu legen.

3. Im Rah­men der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung schei­det die Nutzung eines star­ren Zinssatzes aus.

4. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, S. 2 HGB erweist sich als am geeignet­sten und angemessen zur Schätzung der Forderung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…