Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 19.10.2022, AZ 7 ABR 27/21

Aus­gabe: 10–2022

Die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ist die Inter­essen­vertre­tung der schwer­be­hin­derten und gle­ichgestell­ten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* ua. in Betrieben mit wenig­stens fünf – nicht nur vorüberge­hend beschäftigten – schwer­be­hin­derten Men­schen für eine Amt­szeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwer­be­hin­dert­er Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellen­wert von fünf, ist das Amt der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung nicht vorzeit­ig beendet.

In dem Köl­ner Betrieb ein­er Arbeit­ge­berin mit unge­fähr 120 Mitar­beit­ern wurde im Novem­ber 2019 eine Schwer­be­hin­derten­vertre­tung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwer­be­hin­derten Men­schen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeit­ge­berin informierte die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwer­be­hin­derten Beschäftigten von der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

In dem von ihr ein­geleit­eten Ver­fahren hat die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung des Köl­ner Betriebs die Fest­stel­lung begehrt, dass ihr Amt nicht auf­grund des Absinkens der Anzahl schwer­be­hin­dert­er Men­schen im Betrieb vorzeit­ig been­det ist. Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben den Antrag abgewiesen. Die hierge­gen gerichtete Rechts­beschw­erde der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung hat­te vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Das Amt der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ist nicht vorzeit­ig been­det. Eine aus­drück­liche Regelung, die das Erlöschen der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung bei Absinken der Anzahl schwer­be­hin­dert­er Beschäftigter unter den Schwellen­wert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vor­sieht, beste­ht im Gesetz nicht. Eine vorzeit­ige Beendi­gung der Amt­szeit ist auch nicht aus geset­zessys­tem­a­tis­chen Grün­den oder im Hin­blick auf Sinn und Zweck des Schwellen­werts geboten.

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