Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 20.11.2019, AZ 5 AZR 578/18

Aus­gabe: 11–2019

Eine Freis­tel­lung in einem gerichtlichen Ver­gle­ich erfüllt den Anspruch des Arbeit­nehmers auf Fre­itzeitaus­gle­ich zum Abbau des Arbeit­szeitkon­tos nur dann, wenn in dem Ver­gle­ich hin­re­ichend deut­lich zum Aus­druck kommt, dass mit der Freis­tel­lung auch ein Pos­i­tivsal­do auf dem Arbeit­szeitkon­to aus­geglichen wer­den soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeit­nehmer werde unwider­ru­flich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeit­sleis­tung freigestellt, nicht.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nach­dem die Beklagte das Arbeitsver­hält­nis frist­los gekündigt hat­te, schlossen die Parteien im Kündi­gungss­chutzprozess am 15. Novem­ber 2016 einen gerichtlichen Ver­gle­ich, wonach das Arbeitsver­hält­nis durch ordentliche Arbeit­ge­berkündi­gung mit Ablauf des 31. Jan­u­ar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwider­ru­flich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeit­sleis­tung unter Fortzahlung der vere­in­barten Vergü­tung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub einge­bracht sein. Eine all­ge­meine Abgel­tungs- bzw. Aus­gle­ich­sklausel enthält der Ver­gle­ich nicht.

Nach der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es hat die Klägerin die Abgel­tung von 67,10 Gut­stun­den auf ihrem Arbeit­szeitkon­to mit 1.317,28 Euro brut­to neb­st Zin­sen ver­langt. Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben. Das Lan­desar­beits­gericht hat auf die Beru­fung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die vom Fün­ften Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts zuge­lassene Revi­sion der Klägerin war erfol­gre­ich und führte zur Wieder­her­stel­lung des erstin­stan­zlichen Urteils. Endet das Arbeitsver­hält­nis und kön­nen Gut­stun­den auf dem Arbeit­szeitkon­to nicht mehr durch Freizeit aus­geglichen wer­den, sind sie vom Arbeit­ge­ber in Geld abzugel­ten. Die Freis­tel­lung des Arbeit­nehmers von der Arbeit­spflicht in einem gerichtlichen Ver­gle­ich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitaus­gle­ich zum Abbau von Gut­stun­den auf dem Arbeit­szeitkon­to zu erfüllen, wenn der Arbeit­nehmer erken­nen kann, dass der Arbeit­ge­ber ihn zur Erfül­lung des Anspruchs auf Freizeitaus­gle­ich von der Arbeit­spflicht freis­tellen will. Daran fehlte es vor­liegend. In dem gerichtlichen Ver­gle­ich ist wed­er aus­drück­lich noch kon­klu­dent hin­re­ichend deut­lich fest­ge­hal­ten, dass die Freis­tel­lung auch dem Abbau des Arbeit­szeitkon­tos dienen bzw. mit ihr der Freizeitaus­gle­ich­sanspruch aus dem Arbeit­szeitkon­to erfüllt sein soll.

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