1. Zur Bestimmung des Vergleichsmehrwerts bei außergerichtlicher Geltendmachung einer Schadensersatzforderung.

2. Wird vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst (Mehrvergleich), ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte.

In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 17).

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert muss klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder – soweit vorhanden – aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 21).

4. Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich kann allerdings nachträglich wieder entfallen. Das ist der Fall, wenn über den Antrag im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden worden ist, ohne dass durch die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 20).

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