Sieht eine Ver­sorgungsregelung vor, dass die Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung eines jün­geren hin­terbliebe­nen Ehep­art­ners für jedes volle über zehn Jahre hin­aus­ge­hende Jahr des Alter­sun­ter­schieds der Ehe­gat­ten um 5 vH gekürzt wird, liegt darin keine gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ver­stoßende Diskri­m­inierung wegen des Alters.

Die Klägerin ist im Okto­ber 1945 geboren. Sie hat ihren im Novem­ber 1930 gebore­nen und 2014 ver­stor­be­nen Ehe­mann im Jahr 1966 geheiratet. Dem ver­stor­be­nen Ehe­mann der Klägerin war von seinem Arbeit­ge­ber ua. eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung zuge­sagt wor­den. Nach der Ver­sorgung­sor­d­nung wird die Witwen­rente, wenn die hin­terbliebene Ehe­frau mehr als zehn Jahre jünger ist als der ver­stor­bene Ehe­mann, für jedes volle über zehn Jahre hin­aus­ge­hende Jahr des Alter­sun­ter­schieds um 5 vH gekürzt. 

Der Dritte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat entsch­ieden, dass die durch diese Altersab­stand­sklausel bewirk­te unmit­tel­bare Benachteili­gung wegen des Alters gerecht­fer­tigt ist. Der Arbeit­ge­ber, der eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung zusagt, hat ein legit­imes Inter­esse, das hier­mit ver­bun­dene finanzielle Risiko zu begren­zen. Die Altersab­stand­sklausel ist auch angemessen und erforder­lich. Sie führt nicht zu ein­er über­mäßi­gen Beein­träch­ti­gung der legit­i­men Inter­essen der ver­sorgungs­be-rechtigten Arbeit­nehmer, die von der Klausel betrof­fen sind. Bei einem Altersab­stand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemein­same Leben­szuschnitt der Ehep­art­ner darauf angelegt, dass der Hin­terbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Ver­sorgungs­berechtigten ver­bringt. Zudem wer­den wegen des Altersab­stands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehe­gat­ten von dem Auss­chluss erfasst, deren Altersab­stand zum Ehep­art­ner den üblichen Abstand erhe­blich über­steigt. Die Ver­sorgungsregelung sieht keinen voll­ständi­gen Auss­chluss bere­its ab dem elften Jahr des Alter­sun­ter­schieds vor, son­dern vielmehr eine maßvolle schrit­tweise Reduzierung und bewirkt damit einen voll­ständi­gen Auss­chluss erst bei einem Altersab­stand von mehr als 30 Jahren.

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