Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 25.02.2020, AZ 3 AZR 206/18

Aus­gabe: 2–2020

Der Arbeit­ge­ber hat zwar keine all­ge­meine Pflicht, die Ver­mö­gensin­ter­essen des Arbeit­nehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskün­fte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, ein­deutig und voll­ständig sein. Andern­falls haftet der Arbeit­ge­ber für Schä­den, die der Arbeit­nehmer auf­grund der fehler­haften Auskun­ft erleidet.

Der im Jahr 2014 in den Ruh­e­s­tand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hin­ter­grund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getrete­nen Tar­ifver­trags zur Ent­gel­tumwand­lung für Arbeit­nehmer/-innen im kom­mu­nalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/V­KA) schloss die Beklagte mit ein­er Pen­sion­skasse einen Rah­men­ver­trag zur betrieblichen Altersver­sorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an ein­er Betrieb­sver­samm­lung teil, auf der ein Fach­ber­ater der örtlichen Sparkasse die Arbeit­nehmer der Beklagten über Chan­cen und Möglichkeit­en der Ent­gel­tumwand­lung als Vor­sorge über die Pen­sion­skasse informierte. Der Kläger schloss im Sep­tem­ber 2003 eine Ent­gel­tumwand­lungsvere­in­barung mit Kap­i­tal­wahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pen­sion­skassen­rente als Ein­malka­p­i­tal­be­trag auszahlen. Für diesen muss der Kläger auf­grund ein­er Geset­zesän­derung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegev­er­sicherung entrichten.

Mit sein­er Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadenser­satzes die Erstat­tung der Sozialver­sicherungs­beiträge von der Beklagten. Er hat die Auf­fas­sung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Ent­gel­tumwand­lungsvere­in­barung über das laufende Geset­zge­bungsver­fahren zur Ein­führung ein­er Beitragspflicht auch für Ein­malka­p­i­talleis­tun­gen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvor­sorge gewählt. 

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat der Klage stattgegeben. Die Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. 

Es kann offen­bleiben, ob den Arbeit­ge­ber nach — über­ob­lig­a­torisch — erteil­ten richti­gen Infor­ma­tio­nen über betriebliche Altersver­sorgung im Wege der Ent­gel­tumwand­lung über­haupt weit­ere Hin­weispflicht­en auf bis zum Abschluss ein­er Ent­gel­tumwand­lungsvere­in­barung erfol­gende Geset­zesän­derun­gen oder entsprechende Geset­zesvorhaben, die zulas­ten der Arbeit­nehmer gehen, tre­f­fen. Jeden­falls set­zte eine solche Verpflich­tung voraus, dass der Arbeit­nehmer konkret über diejeni­gen Sachver­halte informiert wor­den ist, die durch die (geplante) Geset­zesän­derung zu seinen Las­ten geän­dert wur­den. Dies traf im vor­liegen­den Ver­fahren nicht zu. Auf der Betrieb­sver­samm­lung ist über Beitragspflicht­en zur Sozialver­sicherung nicht unter­richtet wor­den. Daher kon­nte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Ver­hal­ten des Fach­ber­aters der Sparkasse zuzurech­nen ist.

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