1. Sind Reisekosten tat­säch­lich nicht ange­fall­en, weil der auswär­tige Anwalt eine Unter­bevollmächtigte beauf­tragt hat, kön­nen ggf die Kosten der Unter­bevollmächtigten in Ansatz gebracht wer­den, soweit Reisekosten der auswär­ti­gen Be-vollmächtigten erspart wor­den sind.

2. Für die Ter­minsvertre­tung, die die Partei als Unter­bevollmächtigte selb­st beauf­tragt oder die die Haupt­bevollmächtigten im Namen der Partei beauf­tra­gen, fällt idR in der Beru­fungsin­stanz eine 0,8 Ver­fahrens­ge­bühr nach Nr 3401 VV RVG zusät­zlich an. Bis zur Höhe der (hier fik­tiv­en) ersparten Reisekosten wären die zusät­zlichen Kosten der Ter­minsvertre­tung erstattungsfähig. 

3. Demge­genüber sind (fik­tive) Reisekosten bei ein­er Beauf­tra­gung ein­er Ter­minsvertreterin nach § 5 RVG nicht erstat­tungs­fähig, da der Partei keine zusät­zlichen (geset­zlichen) Kosten durch die Beauf­tra­gung der Ter­minsvertreterin ent­standen sind.

In diesem Fall „erar­beit­et“ die Ter­minsvertreterin (wie hier) für die auswär­ti­gen Prozess­bevollmächtigten die Ter­mins­ge­bühr. Im Gegen­zug erhält sie ein mit dem auswär­ti­gen Prozess­bevollmächtigten vere­in­bartes Honorar. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…