Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.2025, AZ 10 SLa 693/24
Ausgabe: 05/06-2025
1.
§ 22 TV MD ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass bei Teilzeitbeschäftigten der bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses zugrunde zu legende Krankengeldhöchstsatz entsprechend der verminderten Arbeitszeit zu verringern wäre.
2.
Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist.
3.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 TzBfG untersagt ausschließlich die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie auf die Teilzeitarbeit an sich zurückzuführen ist. Ist die Ungleichbehandlung demgegenüber anders als mit der Dauer der Arbeitszeit zu begründen, liegt keine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit vor.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…